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WBekanntmachung,
die Kündigung der Königlich Sächsischen 4procentigen Staatsanleihen von
1833, 1867 und 1870, und die Umwandlung der Anleihen von 1833 und
1867 in eine 3½ procentige Staatsschuld betreffend.
Das Königliche Finanz-Ministerium hat beschlossen, unter verfassungsmäßiger Mit-
wirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden
1. auf Grund der in dem Gesetze, die Umwandlung der 4procentigen Staatsanleihen
von 1853, 1867 und 1869 in eine 3 ½ procentige Staatsschuld, beziehentlich
die Tilgung der ersteren und die Aufnahme einer 3 procentigen Rentenanleihe
betreffend, vom 1 1. December 1889 ertheilten Ermächtigung demnächst mit der
Umwandlung der aus den 4procentigen Anleihen von 1852, 1855, 1858,
1859, 1862, 1866 und 1868 bestehenden vereinigten Anleihen von 1833
und der 4procentigen (vormals 5procentigen) Anleihe von 1867 in eine 3 pro-
centige Staatsschuld vorzugehen, gleichzeitig aber
2. in Bezug auf den nicht zur Umwandlung gelangenden Theil der vorbezeichneten
Anleihen von dem in den Anleihegesetzen gemachten Vorbehalte der Zurückzahlung
der ganzen Anleiheschuld an einem der beiden Zinstermine unter Einhaltung halb-
jähriger Kündigung Gebrauch zu machen, auch
3. auf Grund des in Punkt 7 des Allerhöchsten Dekrets, die Auflösung der Alberts-
bahn-Gesellschaft 2c. betreffend, vom 28. November 1868 in Verbindung mit
§ 4 Absatz 5 des Gesetzes, die Ausgabe neuer 4procentiger Staatsschuldenkassen-
scheine 2c. betreffend, vom 26. Juni 1868 gemachten Vorbehaltes die nach dem
Gesetze vom 15. December 1869 im Umtausche gegen die vormaligen Alberts-
bahnaktien ausgegebenen und nach § 4 Absatz 1 jenes Gesetzes in die für diese
Aktien festgestellte Verzinsung und Tilgung eingetretenen Staatsschuldenkassen-
scheine vom 2. Januar 1870 aufzukündigen.
Demgemäß werden unter Hinweis auf die besondere Bekanntmachung über die
Bedingungen der Umwandlung der Staatsanleihen von 1833 und 1867 die sämmt-
lichen, noch nicht ausgelosten 4 procentigen Staatsschuldenkassenscheine vom 1. Juni 1852,
2. Januar 1855, 1. Juli 1858, 3. Januar 1859, 2. Januar 1862, 2. Januar
1866, 8. Februar 1868 der vereinigten Anleihen von 1833, sowie diejenigen vom
2. Januar 1867 und 2. Januar 1870 hiermit dergestalt aufgekündigt, daß die Kapital-
beträge der Scheine der Anleihen von 1833
am 2. Januar 1891,