Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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8. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichniß a auf der Innen- 
seite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste. In das Verzeichniß der vorübergehend 
Abwesenden b auf der Rückseite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste sind die 
Personen einzutragen, welche zur Zeit der Zählung der Haushaltung oder Anstalt als 
Glieder angehören, jedoch aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung 
oder Schlafstelle aus der Haushaltung oder Anstalt abwesend sind. 
Als vorübergehend Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befind- 
lichen Haushaltungsglieder eingetragen, nicht aber die im aktiven Militärdienst, zur 
Ausbildung (Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge u. s. w.), als Dienstboten, Gesellen, 
Strafgefangene u. s. w. aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als 
an ihren Aufenthaltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen auf- 
halten u. s. w.) wohnend angesehen werden. 
9. Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags durch die Haus- 
haltungsvorstände, beziehentlich die einzeln lebenden Personen und die Besitzer, Vorsteher 
oder Verwalter von Anstalten oder durch geeignete Vertreter auszufüllen und durch 
Unterschrift zu bescheinigen. 
Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten durch 
die Zähler (§ 6) auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden Erkundigungen. 
10. Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise 
auszuführen. 
11. Die Austheilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und An- 
stalten erfolgt in den letzten Tagen des November. Die Wiedereinsammlung beginnt 
am 1. Dezember Mittags und ist möglichst überall am 2. Dezember zu beendigen. 
12. Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die ein- 
zelnen Zählbezirke § 5 in sicherstellender Weise zu kontroliren. 
II. Obliegenheiten der Behörden. 
83. 
1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in welchen 
die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volkszählung in 
ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme der Volkszählung ist mittelst öffentlicher Bekanntmachung zur 
Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf 
die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbstständigen Ortseinwohner als auch auf 
die Wichtigkeit der Volkszählung hinzuweisen.
	        
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