Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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in Verbindung mit einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Insofern nicht die im § 12 
der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgesehenen Fälle in Frage 
kommen, erfolgt die Wasserdruckprobe bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen 
Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke, 
welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. 
Oberzugkessel sind längstens in zweijährigen Fristen einer inneren Revision und 
mindestens nach je fünf Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen, bei welcher hin- 
sichtlich des Probedrucks die im Absatz 2 enthaltenen Vorschriften Anwendung finden. 
12. Die beweglichen Kessel (Lokomobilen) unterliegen folgenden besonderen 
Vorschriften: 
1. Jeder bewegliche Kessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision, und aller 
drei Jahre einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Dem Ermessen der Gewerbe- 
inspection ist es überlassen, die Wasserdruckprobe durch eine innere Revision zu 
ersetzen oder zu ergänzen. Die äußere Revision kommt in demjenigen Jahre in 
Wegfall, in welchem eine Wasserdruckprobe oder innere Revision vorgenommen 
wird. 
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem andert- 
halbfachen Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit 
einem Druck, welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. 
Bei der Probe ist auf Erfordern der Gewerbeinspection die Ummantelung 
des Kessels zu beseitigen. 
Der Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter hat der Gewerbeinspection 
zu der Zeit, zu welcher die Wasserdruckprobe auszuführen ist, davon Anzeige zu 
erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
2. Bewegliche Kessel dürfen in Räumen, in welchen leicht entzündliche Gegenstände 
sich befinden, nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Gebrauchs 
vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden. 
3. Bei Benutzung beweglicher Kessel sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen 
zur thunlichsten Verhütung von Feuersgefahr zu treffen; insbesondere ist aus- 
reichendes Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort 
löschen zu können. 
4. Jeder in Betrieb befindliche bewegliche Kessel muß mit einer Einrichtung versehen 
sein, durch welche das Ausströmen von Funken aus dem Schornsteine verhütet 
wird.
	        
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