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5. Die Aufstellung beweglicher Kessel hat derartig zu erfolgen, daß der Betriebsort
von
bewohnten Gebäuden,
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, welche sich auf benachbarten
Getreide- und Heufeimen, Glrundstücken befinden,
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe, .
sowie von öffentlichen Straßen und Wegen
a) bei Feuerung mit Steinkohlen oder Koks mindestens 12 Meter,
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter
entfernt ist.
Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung des Kessels
der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars oder
der Straßenpolizeibehörde.
6. Wenn bewegliche Kessel gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an andere überlassen
werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit Derjenige,
welcher an dessen Stelle den Kessel zu beaufsichtigen hat, als auch der Benutzer
des letzteren für genaue Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie
für jede vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verantwortlich.
13. Hinsichtlich der Schiffsdampfkessel gelten folgende besondere Bestimmungen:
Der Maschinenraum muß geräumig genug sein, daß man zu den Kesseln gelangen
und sie gehörig bedienen kann, und ist von den Passagierräumen durch Blechwände zu
trennen.
Jeder Schiffskessel ist alljährlich einer äußeren Revision und aller zwei Jahre einer
Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Dem Ermessen der Gewerbeinspection ist es überlassen,
die Wasserdruckprobe durch eine innere Revision zu ersetzen oder zu ergänzen.
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht
mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrage
des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Druck, welcher den
genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist auf Erfordern
der Gewerbeinspection die Ummantelung des Kessels zu beseitigen.
Der Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter hat der zuständigen Gewerbe-
inspection zu der Zeit, zu welcher die Wasserdruckprobe auszuführen ist, davon Anzeige
zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht.
Im Uebrigen ist den Bestimmungen der Verordnungen der Ministerien des Innern
und der Finanzen vom 2. Januar 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 2) und vom 21. Juli 1871
(G.= u. V.-Bl. S. 178) zu entsprechen.