Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 126 — 
5. Die Aufstellung beweglicher Kessel hat derartig zu erfolgen, daß der Betriebsort 
von 
bewohnten Gebäuden, 
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, welche sich auf benachbarten 
Getreide- und Heufeimen, Glrundstücken befinden, 
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe, . 
sowie von öffentlichen Straßen und Wegen 
a) bei Feuerung mit Steinkohlen oder Koks mindestens 12 Meter, 
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter 
entfernt ist. 
Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung des Kessels 
der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars oder 
der Straßenpolizeibehörde. 
6. Wenn bewegliche Kessel gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an andere überlassen 
werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit Derjenige, 
welcher an dessen Stelle den Kessel zu beaufsichtigen hat, als auch der Benutzer 
des letzteren für genaue Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie 
für jede vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verantwortlich. 
13. Hinsichtlich der Schiffsdampfkessel gelten folgende besondere Bestimmungen: 
Der Maschinenraum muß geräumig genug sein, daß man zu den Kesseln gelangen 
und sie gehörig bedienen kann, und ist von den Passagierräumen durch Blechwände zu 
trennen. 
Jeder Schiffskessel ist alljährlich einer äußeren Revision und aller zwei Jahre einer 
Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Dem Ermessen der Gewerbeinspection ist es überlassen, 
die Wasserdruckprobe durch eine innere Revision zu ersetzen oder zu ergänzen. 
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht 
mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrage 
des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Druck, welcher den 
genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist auf Erfordern 
der Gewerbeinspection die Ummantelung des Kessels zu beseitigen. 
Der Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter hat der zuständigen Gewerbe- 
inspection zu der Zeit, zu welcher die Wasserdruckprobe auszuführen ist, davon Anzeige 
zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
Im Uebrigen ist den Bestimmungen der Verordnungen der Ministerien des Innern 
und der Finanzen vom 2. Januar 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 2) und vom 21. Juli 1871 
(G.= u. V.-Bl. S. 178) zu entsprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.