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in Folge der Kaltlegung (§ 22 Ziffer 2), der Außerbetriebsetzung (§ 22 Ziffer 3), oder
sonst durch die Ausführung dieser Verordnung entstehen, gewähren keinen Anspruch auf
Entschädigungen den Aufsichtsbehörden gegenüber.
B. Für feststehende Kessel insbesondere.
(25. Ueber die beabsichtigte Anlegung eines feststehenden Dampfkessels
ist Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten. Dabei ist anzugeben:
die Bestimmung des Kessels, beziehentlich die Kraft und Art der Dampfmaschine und
ihre Verwendung,
ob der Kessel bereits am Erzeugungsorte die Wasserdruckprobe bestanden hat,
mit welchem Brennmaterial derselbe geheizt werden soll.
Ueberdies muß beigefügt werden:
1. ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung umgebenden öffentlichen Wege
und Grundstücke mit den darauf etwa befindlichen Gebäuden in einem die hin-
reichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe nachweist und über die Besitzgrenzen
und die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt;
2, eine Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des Kesselhauses oder des
Raumes, in welchem der Kessel aufgestellt werden soll; hieraus muß sich sowohl
der Standpunkt, als die Höhe des Schornsteins und die Lage des Kesselhaus-
daches oder der Decke des Kesselraumes gegen die obere Fläche des Kessel-
gemäuers deutlich ergeben;
3. eine maßstäbliche Zeichnung des Kessels, aus welcher die Größe der vom Feuer
berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasser-
standes über den Feuerzügen zu ersehen ist, und welche die etwa vorhandenen
Verankerungen wie Versteifungen erkennen läßt;
4. eine Beschreibung, in welcher die Angaben des Fabrikschildes (§ 10 der all-
gemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890), die Maße des Kessels, die
Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Maße
der Sicherheitsventile und deren Belastung, die Einrichtung der Wasserstands-
zeiger, des Manometers, der Speisevorrichtungen, des Speiseventils und der
Feuerung genau angegeben sind, und zwar:
Ziffer 1 in einem Exemplare,
Ziffer 2, 3 und 4 in zwei Exemplaren.
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur dann, wenn dieselben wegen
Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Condensations-
wassers, von der Polizeibehörde verlangt werden.