Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Vorüberfahren des Maschinenzugs Nachtheile nicht erwachsen, insbesondere durch das 
Scheuwerden von Pferden Gefahr nicht entsteht. 
Es sind daher bei Begegnungen die bestehenden Vorschriften über das Ausweichen 
gehörig zu beobachten, auch, wo es nöthig erscheint, hierbei die Maschinen in Ruhe zu 
setzen. 
Nur während der Verwendung der Dampfwalzen zur Walzarbeit auf öffentlichen 
Wegen kann von den bestehenden Vorschriften bei Begegnungen nach Maßgabe der be- 
sonderen Weisungen des Straßen-Aufsichtspersonals abgewichen werden. 
8. Die Führung der Straßenlokomotiven ist nur zuverlässigen, mit ihrem Geschäft, 
sowie mit der Bedienung des Kessels wohlvertrauten Personen zu übertragen. 
Außer dem Führer der Maschine und den zum Lenken der etwa angehängten Ge- 
räthe nöthigen Leuten ist derselben mindestens noch ein mit Fähnchen und Glocke zu 
versehender geeigneter Mann, welcher auch im Stande sein muß, bei plötzlicher Be- 
hinderung des eigentlichen Führers die Inruhstellung der Maschine und die weitere Be- 
aufsichtigung des Kessels zu übernehmen, hierfür und zu dem Zwecke beizugeben, die 
entgegenkommenden oder von rückwärts sich nähernden Fuhrwerke, Reiter, Viehtrans- 
porte und desgleichen von dem Transport der Maschine rechtzeitig zu unterrichten, die 
Führer der Thiere bei Beruhigung derselben zu unterstützen, bei schmalen Wegen, welche 
ein Ausweichen nicht in allen Punkten gestatten, die entgegenkommenden Fuhrwerke zum 
Halten an hierzu geeigneten Punkten zu veranlassen, auch für die Sicherheit der Ge- 
schirre, welche an der Straße etwa ohne Aufsicht halten sollten, während der Vorbeifahrt 
zu sorgen. 
Der Eigenthümer der Maschine hat hierbei allenthalben die von seinen Beauftragten 
etwa verschuldeten Nachtheile Anderer zu tragen. 
9. Bei Erhebung von Brücken= oder Wegegeld ist für jede Lokomotive der für vier 
Pferde vor beladenen Wagen geltende Satz zu entrichten, während für die angehängten 
Apparate eine weitere Zahlung nicht stattzufinden hat. 
Wenn Dampfwalzen während der Walzarbeit genöthigt sind, an einer Hebestelle 
wiederholt vorbeizufahren, so sind sie bei diesen Gelegenheiten von der Wege beziehentlich 
Brückengeldabgabe befreit. 
 
	        
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