Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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811. Bei Berechnung der nach Höhe der Werthsummen zu bemessenden Gebühren 
wird jedes angefangene Hundert der Werthsumme für voll gerechnet. Ergeben sich bei 
der Gebührenberechnung Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar 
sind, so werden dieselben auf den nächst höheren, durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
12. In allen Rechtsangelegenheiten, für deren Erledigung keine Gesammtgebühr 
im Tarif geordnet ist, werden die im Tarif für die dabei vorkommenden einzelnen Amts- 
handlungen bestimmten Gebühren erhoben. Als Gesammtgebühr gilt eine Gebühr nur, 
wenn sie im Tarif ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Z„ 
&13. Die für die Erledigung einer Rechtsangelegenheit geordnete Gesammtgebühr 
umfaßt, soweit nicht im Tarif etwas Anderes bestimmt ist, die Vergütung für alle der 
Regel nach dazu erforderlichen Amtshandlungen des Gerichts, insbesondere auch für 
Verhandlungen mit den Betheiligten, für protokollarische Niederschriften, für Benach- 
richtigungen und für Ausfertigung von Urkunden, welche von Amtswegen zu er- 
theilen sind. 
Wird von dem zur Erledigung einer solchen Rechtsangelegenheit zuständigen Gericht 
um die Vornahme einer dazu nothwendigen einzelnen Amtshandlung ein anderes sächsisches 
Gericht ersucht, so sind für die Mühwaltungen des ersuchten Gerichts besondere Ge- 
bühren nicht zu erheben. 
Neben der Gesammtgebühr sind zu erheben 
1. die Zusatzgebühr nach Nr. 18 des Tarifs, 
2. die Einzelgebühr 
a) für den Erlaß von Ersuchschreiben an eine andere Behörde; 
b) für Herbeiziehung der Legitimation Betheiligter; 
) für die auf Antrag der Betheiligten erfolgte Ausfertigung von Urkunden, 
welche sich auf die Erledigung der betreffenden Rechtsangelegenheit be- 
ziehen; 
4) für Amtshandlungen, welche durch unbegründete Anträge oder durch ein 
sonstiges Verschulden der Betheiligten veranlaßt worden sind; 
e) für Amtshandlungen, deren Vornahme von den Betheiligten bei einem 
anderen, als dem zur Erledigung der Rechtsangelegenheit zuständigen 
Gericht unmittelbar beantragt worden ist. 
4. Ist über eine gebührenpflichtige Amtshandlung ein Protokoll aufzunehmen, 
so umfaßt die Gebühr für die erstere zugleich die Gebühr für die Protokollaufnahme. 
& 15. Wird von den Betheiligten ein Antrag, für dessen Erledigung eine Gesammt- 
gebühr zu erheben ist, vor vollständigem Abschluß der Angelegenheit zurückgezogen, oder 
verzögern die Betheiligten deren Erledigung durch Unterlassung einer ihrerseits dazu er-
	        
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