Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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forderlichen Thätigkeit, oder wird der Abschluß der Angelegenheit durch Ereignisse ver— 
hindert, welche von dem Willen der Betheiligten unabhängig sind, so ist ein nach Ver— 
hältniß des Umfanges der vom Gericht aufgewendeten Mühwaltung zu bemessender 
Theilbetrag der Gesammtgebühr zu erheben. 
Im Fall der Verzögerung des Abschlusses durch die Betheiligten kann denselben vom 
Gericht eine angemessene Frist zur Herbeiführung des Abschlusses gesetzt werden. 
Wird das unerledigt gebliebene oder in seinem Abschluß verzögerte Geschäft binnen 
6 Monaten, von der letzten gerichtlichen Handlung oder vom Ablauf der nach Absatz 2 
gesetzten Frist an gerechnet, nachmals beendigt, so kann das Gericht die vollständige oder 
theilweise Anrechnung der bezahlten Theilgebühr auf die Gebühr des vollendeten Ge— 
schäfts anordnen, wenn die Unterbrechung von den Betheiligten nicht verschuldet war 
oder keine erhebliche Vermehrung der Mühwaltung verursacht hatte. 
16. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen 
den Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem der Ansatz 
bewirkt worden ist, kostenfrei. Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde statt. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet das Ober- 
landesgericht und über die weitere Beschwerde das Justiz-Ministerium. 
Erinnerungen und Beschwerden der Zahlungspflichtigen können nur innerhalb eines 
Jahres von Abforderung der Kosten, beziehungsweise von Eröffnung der nach Absatz 1 
ertheilten Entscheidung an gerechnet, erhoben werden. 
& 17. Die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskosten erfolgt nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Ver- 
waltungssachen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 84 flg.) und zwar im Falle des § 1 dieses 
Gesetzes durch Vollstreckungsbeamte des Gerichts. 
& 18. Gebühren und Auslagen, welche von Personen zu zahlen sind, deren 
Zahlungsunfähigkeit gerichtskundig oder deren Bedürftigkeit glaubhaft bescheinigt ist, sind 
bis zum Eintritt besserer Vermögensverhältnisse zu gestunden. 
Die Zwangsversteigerung von Grundstücken und die Abnahme des Offenbarungseides 
wegen geschuldeter Kosten darf nur mit Genehmigung des Justiz-Ministeriums beantragt 
werden. 
In Nachlaßsachen kann im Fall der Bedürftigkeit der Betheiligten vom Gebühren- 
ansatz abgesehen werden, wenn die Theilungsmasse nicht mehr als 1000 % beträgt. 
Die Mühwaltungen des Vormundschaftsgerichts erfolgen gebührenfrei, wenn das je- 
weilige Vermögen des Bevormundeten nicht mehr als 1000 4 beträgt und die zu Ge- 
währung des Unterhalts verpflichteten Angehörigen sich in dürftigen Verhältnissen be- 
finden. 
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