Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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19. In Angelegenheiten, für welche im Tarif eine Gesammtgebühr geordnet ist 
und mit denen das Gericht zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits 
befaßt ist, sind die Kosten auch insoweit, als die Amtshandlungen erst nach diesem Zeit- 
punkt stattfinden, nach den bisherigen Vorschriften anzusetzen. Für Amtshandlungen, 
welche unter die Vorschriften bei Nr. 19, 21 und 69 des Tarifs fallen, werden die 
Kosten nach den bisherigen Vorschriften angesetzt, insoweit diese Amtshandlungen vor 
Ablauf des Kalenderjahres stattfinden, in welchem das Gesetz in Kraft tritt. 
§ 20. Das Justiz-Ministerium hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das 
Gesetz in Kraft tritt, auch Zweifel zu entscheiden, welche bei der Ausführung desselben 
entstehen. 
Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen 
und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6. November 1890. 
Albert. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
  
Tarif. 
Abschnitt I. 
Allgemeine Tarifsätze. 
1. Für die Aufnahme eines Protokolls, soweit nicht besondere Ansätze 
vorgeschrieben ind 50 .K4Kt— 10.. 
2. Für die Aufnahme einer Quittung oder eines Verzichts zu Protokoll 50 4— 10.“. 
3. Für die Protokollaufnahme über die Anerkennung einer Urkunde 
seiten des Ausstellers sowie für die Beglaubigung einer Prozeß- 
vollmacht gemäß § 76 der Civilprozeßordnung 1.•050
	        
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