Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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b) im Falle des Erwerbes Kraft gesetzlichen Erbrechts des Pflicht— 
theilsberechtigten oder Kraft einer zu Gunsten eines Pflicht— 
theilsberechtigten getroffenen letztwilligen Verfügung 
bei einem Werthsbetrage bis zu 1000.4 
über 1 0OCO0C0 1 500 
1 500 3000 
3 000 5000 
5000 10000. 
10 000 20000 
= 20000 . 50000 .n 
= 50000 100000 . 
100 OCC0 MM ... 
Sind mehrere Erben einzutragen, von jedem weiteren Erben 
überdies 
bei einem Werthsbetrage bis zu 5000.4# 
über 50000 10000. 
. 10000 
Dieselben Sätze werden erhoben: 
wenn das Grundstück von einem pflichttheilsberechtigten 
Erben Kraft Anwartschaftsrechts oder Erbtheilungsver- 
trags zwischen ihm und seinen Miterben vor deren Ein- 
tragung im Grundbuch erworben wird, 
wenn das Grundstück von dem Eigenthümer zu dessen Leb- 
zeiten an einen Pflichttheilsberechtigten überlassen wird. 
Ic) Bei dem Eintrage eines Erben oder Vermächtnißnehmers 
oder Anwärters in anderen als den unter b Absatz 1 ge- 
dachten Fällen wird das Doppelte von den dortselbst und 
unter b Absatz 2 bestimmten Sätzen erhoben. 
4) In allen anderen Fällen ohne Unterschied des Rechtsgrundes 
bei einer Werthssumme bis 5000.4: 50 K von je Hundert 
Mark, mindestens 
-10000 20000-30 
20000 = 50000 25 
. 50000 = 100000 = 20 
100 000.4 10— 
über 5000 bis 10000.4 54% 
5.%4 
von je 
Hundert Mark 
des 
Mehrbetrags.
	        
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