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b) im Falle des Erwerbes Kraft gesetzlichen Erbrechts des Pflicht—
theilsberechtigten oder Kraft einer zu Gunsten eines Pflicht—
theilsberechtigten getroffenen letztwilligen Verfügung
bei einem Werthsbetrage bis zu 1000.4
über 1 0OCO0C0 1 500
1 500 3000
3 000 5000
5000 10000.
10 000 20000
= 20000 . 50000 .n
= 50000 100000 .
100 OCC0 MM ...
Sind mehrere Erben einzutragen, von jedem weiteren Erben
überdies
bei einem Werthsbetrage bis zu 5000.4#
über 50000 10000.
. 10000
Dieselben Sätze werden erhoben:
wenn das Grundstück von einem pflichttheilsberechtigten
Erben Kraft Anwartschaftsrechts oder Erbtheilungsver-
trags zwischen ihm und seinen Miterben vor deren Ein-
tragung im Grundbuch erworben wird,
wenn das Grundstück von dem Eigenthümer zu dessen Leb-
zeiten an einen Pflichttheilsberechtigten überlassen wird.
Ic) Bei dem Eintrage eines Erben oder Vermächtnißnehmers
oder Anwärters in anderen als den unter b Absatz 1 ge-
dachten Fällen wird das Doppelte von den dortselbst und
unter b Absatz 2 bestimmten Sätzen erhoben.
4) In allen anderen Fällen ohne Unterschied des Rechtsgrundes
bei einer Werthssumme bis 5000.4: 50 K von je Hundert
Mark, mindestens
-10000 20000-30
20000 = 50000 25
. 50000 = 100000 = 20
100 000.4 10—
über 5000 bis 10000.4 54%
5.%4
von je
Hundert Mark
des
Mehrbetrags.