Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund der 
Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, 
sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren 
Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. 
Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch 
unberührt. 
Vernichtung. 
8. Die Vernichtung von Marken (§ 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder 
völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter 
Verwendung von Stempeln der Vermerk: „. . . .“) Marken vernichtet“, sowie die Be- 
zeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von 
Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen daranf gesetzten amtlichen 
Vermerk als ungültig erklärt werden. 
  
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. 
Nr. 84. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptischkranke in 
Hubertusburg betreffend; 
vom 6. Dezember 1890. 
  
Nechdem die Einrichtung der Landesanstalt Hochweitzschen zur Heilbehandlung und 
Pflege Epileptischer soweit vorgeschritten ist, daß daselbst die Zwecke der im Jahre 1877 
in Königswartha errichteten und im Jahre 1883 nach Hubertusburg verlegten Landes- 
Heil= und Pfleganstalt für Epileptischkranke erfüllt werden können, ist mit Allerhöchster 
Genehmigung beschlossen worden, letztere Anstalt aufzuheben. 
Epileptische, welche sich nach der Verordnung vom 7. August 1877 (G.= u. V.-Bl. 
S. 2 47), verbunden mit der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (G.= u. V.-Bl. 
S. 76) an sich zur Aufnahme in die nunmehr aufgehobene Anstalt eignen würden, 
können von jetzt an in die Landesanstalt Hochweitzschen aufgenommen werden, wobei bis 
auf Weiteres die angezogene Verordnung vom 7. August 1877 (mit Berichtigung 
S. 296 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1877) entsprechende Anwendung findet. 
Dresden, am 6. Dezember 1890. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz= Wallwitz. Geyh
	        
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