Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 15 — 
3. Die Entscheidung in allen Fragen, welche dem Collegium vom Ministerium oder 
vom Senat, beziehentlich durch diesen auf Antrag einzelner Abtheilungs-Collegien 
zugewiesen werden. 
4. Vorberathung und Entscheidung über Anordnung und Ausführung akademischer 
Feierlichkeiten und allgemeiner Festlichkeiten. 
5. Die Oberaufsicht über die Krankenkasse der Studirenden und die Wahl derjenigen 
Professoren, welche aus dem Collegium der Krankenkassen-Commission beizuordnen 
sind. 
Die Einladungen zu den Sitzungen des Professoren-Collegiums erläßt der Rector 
von sich aus oder auf Beschluß des Senates oder endlich auf Antrag von mindestens 
fünf Mitgliedern des Collegiums unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. 
In der Einladung sind die wichtigsten Gegenstände der Tagesordnung zu bezeichnen. 
Die Beschlüsse unter 2 bis 5 erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Das Protokoll in den Sitzungen des Professoren-Collegiums führt der Rectorats- 
secretär. 
6 26. Für die Verwaltung in ökonomischer Beziehung und für die Oberleitung 
der Kassengeschäfte ist ein Beamter des Ministeriums bestellt, welcher zugleich der un- 
mittelbare Vorgesetzte des festangestellten Kassirers ist. 
Seine Verpflichtung hierzu, sowie die des Kassirers und des sämmtlichen, sonst im 
Bureau-, Verwaltungs= oder Hausdienste angestellten Personals erfolgt durch das Mini- 
sterium oder von einem hierzu mit Auftrag versehenen Beamten. 
Der von dem Ministerium nach Absatz 1 bestellte Beamte ist dafür verantwortlich, 
daß die für die Technische Hochschule erforderlichen Ausgaben sich innerhalb der durch 
den Etat vorgeschriebenen Grenzen bewegen. 
Zu dem Zwecke hat er sämmtliche Kassenanordnungen zu vollziehen, welche sich auf 
den Bauaufwand und bauliche Unterhaltung, Vermehrung und Unterhaltung des Mo- 
biliars und des Hausinventars, Heizung, Beleuchtung, Wasserverbrauch und Reinigungs- 
aufwand beziehen. Auch ist ihm der Hausinspektor, sowie das übrige Personal des 
Hausdienstes soweit unterstellt, als dabei die Verwaltung des Hauses nach ihrer ökono- 
mischen oder finanziellen Seite in Betracht kommt. Die betreffenden Bediensteten haben 
daher insoweit seinen Weisungen nachzugehen. 
In Betreff der bei den Instituten, Sammlungen und Laboratorien vorkommenden 
Ausgaben, soweit solche die Grenzen der für ein Jedes festgestellten Etatquanta nicht über- 
schreiten, desgleichen in Betreff der bei dem Rectorat, Senat, Abtheilungs-Collegien 
und Professoren-Collegium entstehenden Geschäftsausgaben, sowie der Ausgaben für Re- 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.