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präsentation der Technischen Hochschule bei offiziellen Festakten genügt zwar, was die
Institute, Sammlungen und Laboratorien anlangt, die Zahlungsanweisung durch den
betreffenden Vorstand, in Betreff der übrigen die des Rectors. Vor der Auszahlung
sind aber diese Kassenanordnungen dem in Absatz 1 gedachten Beamten zur Mitsignatur
vorzulegen und diese ist zu beanstanden, wenn sich vom Standpunkte des Etats oder der
Allgemeinen Vorschriften über das Staatsrechnungswesen Bedenken gegen die Auszahl-
ung ergeben. Entstehen solche Bedenken, so sind sie dem betheiligten Professor oder, wenn
von ihm die Anweisung ausgegangen, dem Rector mitzutheilen. Findet hierdurch die
Kassenanordnung nicht Erledigung, so ist von dem Beamten (Absatz 1) an das Mini-
sterium zu berichten und dessen Entschließung zu erwarten.
Zu weiterer Sicherung der Einhaltung des Etats ist er befugt und verpflichtet, dem
Rector und den einzelnen Instituts-, Sammlungs= und Laboratorien-Vorständen auf
Verlangen oder auch, wenn eine Ueberschreitung des Etats zu besorgen steht, ohne solche
Anregung von sich aus über den jeweiligen Stand der nach dem Etat für die betreffende
Position zur Verfügung stehenden Mittel Mittheilung zu machen.
Der Rechenschaftsbericht und der Voranschlag zum Etat sind von ihm zu entwerfen,
vorbehältlich der Mitwirkung des Senats, soweit solche nach § 20 unter 7 vom Mini-
sterium beschlossen wird.
In allen diesen Geschäftsangelegenheiten steht der Beamte in unmittelbarer Unter-
ordnung unter dem Ministerium und hat an dieses unmittelbar zu berichten.
Die nähere Bestimmung seiner Rechte und Pflichten bleibt dem Ministerium vor-
behalten.
& 27. Die mit der Technischen Hochschule verbundenen Sammlungen werden von
besonderen Vorständen, die Bibliothek und der Lesesaal vom Bibliothekar in Verbindung
mit der Bibliotheks-Commission (§ 20, 10) verwaltet.
Die Sammlungsvorstände werden aus der Zahl der Professoren vom Ministerium
ernannt.
Sie haben für Erhaltung, Ordnung und Katalogisirung der ihnen überwiesenen
Sammlungen Sorge zu tragen.
Bei Neuanschaffungen haben sie sich genau innerhalb der Schranken des betreffenden
Etats zu halten (8 20).
Wegen Ergänzung der Sammlungen haben sie von Zeit zu Zeit unter Einreichung
des Hauptkatalogs an das Ministerium zu berichten. Den Zeitpunkt für Einreichung
dieser Berichte bestimmt das Ministerium.
Ueber Art und Ausdehnung der Benutzung der Bibliothek und der im Lesesaal auf-
gelegten Schriften wird das Nähere in der Bibliotheksordnung bestimmt.