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Ueber Art und Umfang der Benutzung der übrigen Sammlungen entscheidet im
einzelnen Falle der Vorstand, in Zweifelsfällen das Ministerium. Sammlungen, welche
mit Laboratorien in Verbindung stehen, desgleichen Sammlungsgegenstände, welche be-
sonderen wissenschaftlichen Untersuchungen und Beobachtungen dienen, sind von dem all-
gemeinen Benutzungsrecht ausgeschlossen.
In allen die Laboratorien betreffenden Angelegenheiten stehen die Vorstände der-
selben in unmittelbarer Unterordnung unter dem Ministerium.
IV. Von den Studirenden.
§ 28. Die Aufnahme als Studirender ist von Beibringung des Reifezeugnisses
eines Gymnasiums (Real= oder humanistischen Gymnasiums) oder des Absolutorial-
prüfungszeugnisses der höheren Gewerbeschule in Chemnitz bedingt.
Für Nichtsachsen tritt an Stelle dieser Zeugnisse das Reifezeugniß einer staatlich
anerkannten Lehranstalt, deren Lehrziele mit denen der genannten Lehranstalten im
Wesentlichen übereinstimmen, oder das Zeugniß über vorherige Inseription als ordent-
licher Studirender einer anderen technischen Hochschule oder einer Universität.
Außerdem ist, soweit sich die vorerwähnten Zeugnisse hierauf nicht erstrecken, ein
amtliches Zeugniß über das Verhalten und ein amtliches Zeugniß über das Alter bei-
zubringen.
Die eingereichten Zeugnisse bleiben gegen Aushändigung einer Legitimationskarte
bis zum Austritte des Betreffenden bei dem Rectorat deponirt.
Aufnahmeprüfungen finden nicht statt.
Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht bei dem Rector.
Bei der Aufnahme ist die in der Studienordnung festgesetzte Gebühr — Inseriptions-
gebühr — zu entrichten.
Das Nähere über die Aufnahme ist in der Studienordnung bestimmt.
6 29. Die Studirenden haben sich bei der Aufnahme für den Eintritt in eine der
Fachabtheilungen zu entscheiden.
Die Wahl der Vorlesungen und Uebungen ist ihnen freigestellt. Doch haben sie in
jedem Semester mindestens drei Vorlesungen oder Uebungen anzunehmen. Weitere Be-
schränkungen bestimmt die Studienordnung.
In der Studienordnung ist auch das Nähere über die Einschreibung zu den Vor-
lesungen bestimmt.
630. Für die gewählten Collegien ist ein Honorar zu entrichten.
Der Betrag desselben bestimmt sich nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichts-
stunden.