Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 13. Verordnung, 
das Verfahren bei den Wahlen zur evangelisch-lutherischen Landessynode 
betreffend; 
vom 11. März 1890. 
Zu weiterer Ausführung der Bestimmungen in 8 38 der Kirchenvorstands- und Sy— 
nodalordnung vom 30. März 1868 (G.-u. V.-Bl. S. 204 flg.) wird mit Genehmigung 
der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister von dem evangelisch-lutherischen 
Landesconsistorium verordnet, was folgt. 
& 1. Die Veranstaltung von Wahlen für die evangelisch-lutherische Landessynode 
wird von dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium angeordnet und im Dresdner 
Journal, der Leipziger Zeitung und dem Verordnungsblatt des Landesconsistoriums be- 
kannt gemacht. 
& 2. Zur Wahlhandlung werden die Wahlmänner durch den Wahlcommissar berufen, 
welcher Ort und Stunde der Wahlversammlung durch die Amtsblätter bekannt macht. 
Zwischen dem Abdruck dieser Bekanntmachung und dem Wahltag soll eine Frist von 
mindestens 3 Wochen liegen. 
Der Ort der Wahlversammlung soll möglichst in der Mitte des Wahlbezirks gelegen 
sein. 
Bei Bestimmung der Zeit für die Wahlhandlung ist darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß, wo ausnahmsweise Mutter= und Tochter= oder Schwestergemeinden verschiedenen 
Wahlbezirken angehören, durch vorherige Vernehmung der Wahlcommissare dem betreffen- 
den Geistlichen die Betheiligung an der Wahlhandlung beider Bezirke ermöglicht werde. 
#3. In der vom Wahlcommissar zu erlassenden Bekanntmachung, in welcher die 
vorzunehmenden Wahlen unter Namhaftmachung der bisherigen Abgeordneten zu bezeichnen 
sind, ergeht gleichzeitig an sämmtliche Kirchenvorstände des Wahlbezirks die Aufforderung, 
alsbald in Gemäßheit der Vorschriften in S 38 Absatz 2 der Kirchenvorstands= und Sy- 
nodalordnung in Verbindung mit der, eine authentische Erläuterung dieser Bestimmung 
betreffenden Bekanntmachung vom 3. Juni 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 79) zur Wahl der 
von jedem Kirchenvorstande in die Wahlversammlung zu entsendenden weltlichen Wahl- 
männer zu verschreiten und das Ergebniß dieser Wahlen, auf welche die Bestimmungen 
in § 28 Absatz 2 und 3 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung Anwendung zu 
leiden haben, dem Wahlcommissar anzuzeigen. 
Ein Abdruck dieser Bekanntmachung ist jedem Kirchenvorstand durch die Post zu 
übersenden.
	        
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