Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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84. Die Anzeige, welche die vollständigen Namen der Wahlmänner, und wenn ein 
Kirchenvorstand im Voraus für den Behinderungsfall Stellvertreter derselben zu wählen 
für zweckmäßig befindet, auch deren Namen zu enthalten hat, ist dem Wahlcommissar 
schriftlich und spätestens eine Woche vor dem Wahltag einzusenden. 
Anzeigen, welche nicht rechtzeitig eingegangen sind, hat der Wahlcommissar auf ge— 
eignete Weise herbeizuziehen. Auch ist der Wahlcommissar berechtigt, auf Ergänzung und 
Berichtigung dieser Anzeigen hinzuwirken. 
*5. Von den Superintendenturen, beziehentlich innerhalb der Oberlausitz von der 
Consistorialbehörde, und von dem Pfarrer zu St. Afra sind dem Wahlcommissar alsbald 
nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens (8 1) Verzeichnisse der innerhalb des Wahl- 
bezirks an Parochialkirchen bestehenden ständigen geistlichen Stellen und der an solchen 
angestellten confirmirten Geistlichen, einschließlich der als vicarü perpetui mit der Ver- 
waltung eines erledigten geistlichen Amtes beauftragten Geistlichen zu übersenden. 
Bei Aufstellung dieser Verzeichnisse sind die Parochieen der Landesanstalten, ingleichen 
die Parochie der Festung Königstein außer Betracht zu lassen. 
6. Auf Grund der vorgedachten Mittheilungen (§ 5) und der Anzeigen der Kir- 
chenvorstände (§ 4) ist von dem Wahlcommissar ein nach Parochieen geordnetes Ver- 
zeichniß der Wahlberechtigten aufzustellen und zu den Wahlakten zu bringen. 
&# 7. Die Wahlhandlung beginnt mit Feststellung der Anwesenheit der zur Gültig- 
keit der Wahl erforderlichen Zahl der Wahlmänner (§ 38 Absatz 7 der Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung). 
Aus der Mitte derselben beruft der Wahlcommissar eine gleiche Zahl geistlicher und 
weltlicher Wahlmänner als Wahlgehülfen. 
88. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. 
Vor Abgabe derselben ist die Stimmberechtigung der Erschienenen, soweit nöthig, zu 
prüfen. 
Ein mehrfaches Stimmrecht kann innerhalb desselben Wahlbezirks nicht ausgeübt 
werden. 
Als ungültig zu behandeln sind Stimmzettel, welche keinen Namen enthalten, oder 
aus denen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, oder welche den 
Namen einer nicht wählbaren Person enthalten. 
Sind auf einem Zettel mehr als die zulässige Zahl von Namen enthalten, so gelten 
die zuerst geschriebenen Namen wählbarer Personen bis zur Erfüllung dieser Zahl, während 
die übrigen Namen als nicht geschrieben gelten. 
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