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Nr. 25. Gesetz,
eine Abänderung der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 betreffend;
vom 30. April 1890.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
An die Stelle des § 6 der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 (G.= u. V.-Bl.
S. 203) tritt folgende Bestimmung:
Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt. Die Ernennung erfolgt
auf so lange, als der Ernannte an dem bei ihr bestimmten Orte seinen Wohnsitz
behält.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 30. April 1890.
Albert.
Ludwig von Abeken.
Nr. 26. Verordnung,
die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-
Körkommissionen betreffend;
vom 16. April 1890.
Zur Ausführung von § 28 des Gesetzes vom 19. Mai 1886, die Bildung von Zucht-
genossenschaften und die Körung von Zuchtbullen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 106),
wird unter Aufhebung der Verordnung vom 30. Juni 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 141)
verordnet, was folgt:
#1. Die Mitglieder der nach § 22 beziehentlich 24 des vorgedachten Gesetzes
bestellten Kör= und Kreis-Körkommissionen erhalten für auswärtige Verrichtungen in den
ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten: