Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Nr. 2. Verordnung, 
die Vertretung des Sportelfiskus bei dem Kostenansatz betreffend; 
vom 19. Dezember 1890. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet, was folgt: 
Der Königlich Sächsische Sportelfiskus wird bei Erinnerungen gegen den Ansatz von 
Gebühren oder Auslagen in Angelegenheiten der streitigen oder nichtstreitigen Gerichts- 
barkeit sowie bei Beschwerden gegen hierauf bezügliche Entscheidungen durch den Vorstand 
des Sportelfiskalats vertreten. 
Dresden, den 19. Dezember 1890. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
Gäßner. 
  
Nr. 3. Bekanntmachung, 
eine veränderte Abgrenzung der Ephoralbezirke Leipzig 1 und II betreffend; 
vom 23. Dezember 1890. 
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister sind die 
Parochieen Gohlis, Eutritzsch, Thonberg, Connewitz, Lindenau, Plagwitz, 
Kleinzschocher — jedoch mit Ausschluß der Filialparochie Großmiltitz — sowie die 
Schwesterparochie Loeßnig, nach ihrer Vereinigung mit der Stadt Leipzig, dem Bezirke 
der Ephorie Leipzig II entnommen und vom 1. Jannar 1891 an der Ephorie Leipzig U 
überwiesen worden. 
Dresden, den 23. Dezember 1890. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
v. Berlepsch. 
Schuell. 
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