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schehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach
der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen:
1. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)
2. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)“
3. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)'
2. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz vII zwischen den
Angaben unter 4 und 5 einzuschalten:
4 a. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz
vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mecha-
nischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken aufzukleben
und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
3. In demselben Absatz vII ist unter 5 zwischen den Worten „eine“
und „Rechnung“ einzuschalten:
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche
4. In demselben Absatz Vl erhalten die Angaben unter 9 folgende
anderweite Fassung:
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder
von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidi-
täts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite
mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet
sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen
oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen;
5. Im § 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in
der letzten Zeile des Absatzes vllI statt „40 Pf.“ zu setzen:
30 Pf.
6. Im § 36 „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, er-
hält der Absatz V3 im Zusammenhange folgende Fassung:
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach
dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 11) nicht binnen
24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.
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