Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, find 
auf ihren Antrag ½ Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens 1 ½ Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß 
eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
(§58 137, 154, 154 a Abs. 1.) 
In Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen 
Brüchen oder Gruben dürfen Arbeiterinnen nicht unter Tage beschäftigt werden 
(§ 154 a Abs. 2). 
X. In jedem Arbeitsraume einer Fabrik oder einer gleichstehenden Anlage, in 
welchem Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, ist eine Tafel, 
welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen (8 138 
Abs. 2). 
XI. Für Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren und junge Leute zwischen 
14 und 16 Jahren, welche vor Verkündigung des Reichsgesetzes, betreffend 
Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, bereits in Fabriken 
oder gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren, sind die vorherigen gesetz- 
lichen Bestimmungen noch bis zum 1. April 1894 in Kraft (Artikel 9 Absatz 4 des 
angezogenen Reichsgesetzes). 
Diese vorherigen gesetzlichen Bestimmungen weichen von dem vorstehends unter I 
Bemerkten insofern ab, als nach ihnen volksschulpflichtige Kinder, welche über 12 Jahre 
alt sind, in Fabriken und gleichstehenden Betrieben beschäftigt werden dürfen, wenn dem 
Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizeibehörde ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt 
ist und wenn sie in der auf ihrer Arbeitskarte angegebenen Weise die Schule besuchen. 
Die Arbeitskarte hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder- 
zeit vorzulegen. Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder 
Vormunde, oder wenn die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter oder 
dem sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes auszuhändigen (Reichsgesetz, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 17. Juli 1878, Artikel 1 § 137 Abs. 3: 
Artikel 2 Nr. 8).
	        
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