Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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5. Vor der Entwerthung ist erforderlichen Falles, und namentlich wenn freiwillige 
Weiterversicherung oder Selbstversicherung (§§ 117 und 120 des angezogenen Reichs- 
gesetzes) vorliegt, zu prüfen, ob die Verwendung der Marken den Vorschriften über die 
Beitragsentrichtung entspricht. 
Dresden, am 31. März 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Lippmann. 
  
Nr. 23. Landtagsabschied, 
für die Ständeversammlung der Jahre 1891 und 1892; 
vom 5. April 1892. 
Wan, Albert, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen 
2c. “ 2. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von 8 115 der Verfassungsurkunde 
zusammenberufenen vierundzwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der 
Zusage in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere 
Entschließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage 
stattgefundenen ständischen Berathungen in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind dieselben zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß 
der betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 
1892, durch das Gesetz vom 15. Dezember 1891,
	        
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