Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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2. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden, durch die der ständischen Schrift vom 3. Dezember 1891 ent- 
sprechend erlassene Bekanntmachung vom 15. Dezember 1891, 
3. wegen der Aufhebung der Befreiung der Geistlichen und Lehrer von persönlichen 
Anlagen zu Kirchenzwecken, durch das Gesetz vom 12. Februar 1892, 
4. wegen der Bergschiedsgerichte, durch das Gesetz vom 5. März 1892; 
b) durch besonderes Decret, in welchem Unsere Entschließungen 
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits 
ergangen sind: 
in Betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1892 und 1893 nebst Nachträgen 
durch das Decret vom 4. April 1892, in dessen Gemäßheit das mit den getreuen 
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen 
werden wird; 
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge: 
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1888 und 1889, 
2. wegen der Ergebnisse der bei der Altersrentenbank für den Schluß des Jahres 
1889 aufgenommenen Inventur, 
3. wegen der mittels des Decrets vom 11. November 1891 in Bezug auf den 
Domainenfonds und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts während der Jahre 
1889 und 1890 gegebenen Nachweisungen. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer 
Entschließung noch bedarf: 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen: 
1. das Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1890 und 1891 
betreffend, 
2. das Gesetz, die Aufnahme einer 3prozentigen Rentenanleihe betreffend, 
3. das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung 
der Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 und die Aufhebung des Nachtrags-Gesetzes 
dazu vom 9. April 1888 betreffend, 
4. das Gesetz, die Abänderung des Schlachtsteuertarifs vom 15. Mai 1867 be- 
treffend, 
5. das Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend, 
6. die Notariatsordnung und die Kostenordnung für Notare, 
7. das Gesetz, die Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen betreffend, 
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