Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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5. die Petition der Justizamts-Sporteleinnehmers-Wittwe Christiane Concordia 
Haase in Zöblitz, Erhöhung der Pension betreffend, ist durch Erlaß einer dem ständischen 
Antrage entsprechenden Anordnung erledigt worden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so behalten 
Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforderliche 
darauf zu verfügen. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- 
gethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 5. April 1892. 
Albert. 
61 Julius Hans von Thümmel. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
Karl Georg von Metzsch. 
Karl Paul Edler von der Planitz. 
Kurt Damm Paul von Sepdewitz. 
Nr. 24. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1892 und 1893; 
vom 5. April 1892. 
Wagn, Alb ert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 7. 2. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die 
Jahre 1892 und 1893 zu erlassen wie folgt: 
S 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse 
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1892 und 1893 
auf die Summe von 
98 314 492 % 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesammtbetrag von
	        
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