Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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56251000.4 
hiermit ausgesetzt. 
§& 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden em 
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen 
von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden 
gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die Bezirks- 
steuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt an die 
Schulgemeinden abzuliefern haben. 
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im Ganzen ausfallende Summe 
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten 
Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in 
dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer 
Schulbezirke zu vertheilen. 
Jc) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der confessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der con- 
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer 
confessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der confessionellen Mehrheit 
einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde der confessionellen Minderheit 
abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, in dem die, die öffentlichen 
Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden 
Schuljahres zu einander gestanden haben. 
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen 
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden. 
& 3. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, 
außer den, den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats 
zugewiesenen Einnahmen auf jedes der Jahre 1892 und 1893 zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
0) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, . 
c) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die 
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke, 
e) die Erbschaftssteuer, 
f) der Urkundenstempel.
	        
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