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Nr. 33. Gesetz,
Pensionserhöhungen für frühere Civilstaatsdiener und die Hinterlassenen
derselben betreffend;
vom 16. April 1892.
Wan, Alb ert, von GOTTES Gynaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
& 1. Denjenigen früheren Civilstaatsdienern, welche am 1. Januar 1892 in
Pension gestanden haben, werden von diesem Zeitpunkte an die ihnen nach Maßgabe des
Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 169 flg.), des Gesetzes vom 24. April 1851, die Abänderung einiger Be-
stimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 103), des Gesetzes vom 15. Juni 1874, Pensions= und
Wartegeld-Erhöhungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 69) und des Gesetzes vom 3. Juni
1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der
Civilstaatsdiener betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 239 flg.) ausgesetzten, aus der Staatskasse
zu zahlenden Pensionen, je nachdem dieselben mit Einschluß etwa bewilligter Zuschläge
a) bis mit 1500 % oder
5) mehr als 1500 % bis mit 3000 oder
) mehr als 3000.4#
betragen, vorbehältlich der aus § 4 sich ergebenden Beschränkung, im Falle
unter a um 12,5 Procent,
unter b um 10 Procent,
unter c um 7,5 Procent
erhöht.
K2. Den Wittwen und Kindern derjenigen Civilstaatsdiener, die entweder vor dem
1. Januar 1892 verstorben sind, oder am 1. Januar 1892 zwar noch gelebt, aber an
diesem Tage schon in Pension gestanden haben und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen
im Pensionsstande verblieben sind, sind die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes vom
7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, des Gesetzes vom
9. April 1872, die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionen
der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 91 flg.) und des
Gesetzes vom 15. Juni 1874, Pensions= und Wartegeld-Erhöhungen betreffend, aus-