Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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III. bei den Ganzwaisen: 
a) bis mit 180 Mark, oder 
b) mehr als 180 Mark bis mit 360 Mark, oder 
J) mehr als 360 Mark 
betragen, in den Fällen unter 
La, IIa, Ila um 12,5 Procent, 
Ib, IIb, IIIb um 10 Procent, 
Le, IIc, IIIc um 7,s Procent 
zu erhöhen. Die Erhöhungen treten, wenn die Pensionen am 1. Januar 1892 schon 
bezogen worden sind, mit diesem Tage, anderenfalls mit dem Eintritte des Pensions— 
genusses in Kraft. 
K 3. Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 innerhalb einer höheren Pensions- 
stufe zu gewährenden Pensionserhöhungen sollen jedoch mindestens in demjenigen Betrage 
gewährt werden, der nach Maßgabe jener Bestimmungen als Höchstbetrag innerhalb der 
zunächst niederen Pensionsstufe entfällt. 
& 4. Von den in den 8§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen sind diejenigen 
Geistlichen, welche den in § 2 Absatz 4 des Gesetzes, die Emeritirung der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 festgestellten Höchstbetrag der 
Pension, sowie diejenigen Geistlichen und Lehrer ausgeschlossen, deren Pensionen unter 
Hinzurechnung der Pensionen aus Specialkassen den Betrag des letzten Amtseinkommens 
bereits erreichen — vergleiche § 16 Absatz 2 des Gesetzes, die Emeritirung der evan- 
gelisch -lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 und § 14 Absatz 2 des 
Gesetzes, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 3 1. März 
1870 —. 
Würde die Gewährung der in den §§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen in 
ihrem vollen Betrage zur Folge haben, daß entweder die Pension eines Geistlichen mehr 
als 6000 Mark betrüge, oder daß die Pension eines Geistlichen oder Lehrers, einschließ- 
lich der Pensionsbezüge aus Specialkassen, den Betrag des letzten Amtseinkommens über- 
stiege, so ist die Pension im ersteren Falle nur bis auf 6000 Mark, im letzteren Falle 
nur bis zum Betrage des letzten Amtseinkommens zu erhöhen. 
# 5. Inr gleicher Weise, wie es in Vorstehendem hinsichtlich der Pensionen bestimmt 
ist, können auch die auf Grund der in § 1 und § 2 angezogenen Gesetze ausgesetzten 
jährlichen Unterstützungen aus dem Geistlichen Emeritirungsfonds, aus der Lehrer- 
Pensionskasse, aus der Prediger-Wittwen= und Waisenpensionskasse oder aus der Lehrer- 
Wittwen= und Waisenpensionskasse nach Ermessen des Ministeriums des Cultus und
	        
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