Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Ausnahmsweise kann die Staatsbeihilfe auch dann gewährt werden, wenn das 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu Vermeidung einer erheblichen 
Belastung mit Schulanlagen die Beibehaltung eines höheren durchschnittlichen Schul- 
geldsatzes genehmigt. Dieser durchschnittliche Schulgeldsatz darf höchstens 8 jährlich 
betragen. 
& 4. Die Staatsbeihilfen werden für jeden Schulbezirk von dem Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts nach der Zahl der am 31. Dezember bestehenden 
Lehrerstellen für das folgende Jahr bemessen. Lehrerstellen, welche im Laufe des Jahres 
eingezogen werden, nehmen an der Staatsbeihilfe nur bis zum Schluß desjenigen Monats 
Theil, in welchem die Einziehung erfolgt ist. Die Umwandlung einer ständigen in eine 
Hilfslehrerstelle oder einer Hilfslehrerstelle in eine ständige im Laufe des Jahres ist auf 
den Bezug der Staatsbeihilfe erst vom nächsten Jahre an von Einfluß. 
Die Auszahlung der Staatsbeihilfen erfolgt nach Anordnung des Ministeriums des 
Cultus und öffenklichen Unterrichts. 
85. Sind ständige Lehrerstellen oder Hilfslehrerstellen länger als ein halbes Jahr 
unbesetzt geblieben, oder nur durch Vertreter verwaltet worden, so kann die gänzliche 
oder theilweise Einziehung der Staatsbeihilfe von dem Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts dann verfügt werden, wenn ein Stellvertretungsaufwand entweder 
überhaupt nicht entstanden oder ein solcher zwar entstanden, aber doch niedriger ist, als 
das gesetzlich festgestellte Minimaleinkommen der betreffenden Lehrerstelle. 
§#6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 26. April 1892. 
Albert. 
Kurt Damm Paul von Seydewitz.
	        
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