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Nr. 38. Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der
Altersrentenbank vom 2. Jannar 1879 und die Aufhebung des Nachtrags-
gesetzes dazu vom 9. April 1888 betreffend;
vom 30. April 1892.
Wan, A lbert, vn GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, einen Nachtrag zu dem Gesetze über die veränderte Einrichtung der
Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 betreffend, vom 9. April 1888 (G.= u. V.-Bl.
S. 92 flg.) wird aufgehoben.
Artikel II.
Die Bestimmungen in § 4 Absatz 2 und 3, §5, § 8 Absatz 1 unter a, § 10,
8 12 Absatz 1, 3 und 4, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 22
des Gesetzes, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 2. Jannar
1879 (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.) werden wie folgt abgeändert:
§ 4 Absatz 2.
Im Falle der Versicherung mit Kapitalvorbehalt hat die Rückzahlung des eingelegten
Kapitals nach dem Ableben des Versicherten stattzufinden. Auf besonderen Antrag kann
die Rückzahlung indessen auch bei Lebzeiten des Versicherten mit der Maßgabe erfolgen,
daß dadurch alle Ansprüche auf die Rente, welche mittels der betreffenden Einlage er-
worben wurde, erlöschen und die etwa bereits gezahlten Rentenbeträge an dem zurück-
zuzahlenden Kapitale gekürzt werden.
Absatz 3
kommt in Wegfall.
85.
Auf ein ursprünglich mit Vorbehalt eingelegtes Kapital kann zum Zwecke der Er—
werbung einer höheren Rente auch nachträglich ganz oder theilweise Verzicht geleistet
werden.