Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 14 Absatz 4. 
Die Worte: „dessen Erben auf ihr Anmelden“ kommen in Wegfall. 
8 15 Absatz 2. 
Das Citat „(8 4b)“ kommt in Wegfall. 
§ 17 Absatz 1. 
Bei der endgültigen Feststellung einer Rente ist der Jahresbetrag derselben auf ein 
Vielfaches von 4 Pfennigen nach unten abzurunden. Ergiebt die endgültige Feststellung 
einer Rente einen höheren als den nach § 12 Absatz 2 zulässigen Betrag, so ist der- 
jenige Theil der Einlagen, durch welche sich der unzulässige Mehrbetrag erzeugt hat, im 
nächsten Rententermine an den Einleger zinslos zurückzuzahlen. 
822. 
Die Worte: „Das Gleiche gilt hinsichtlich der ihr von anderen Personen auszu— 
stellenden Quittungen“ kommen in Wegfall. 
Artikel III. 
Die dem unter Artikel II gedachten Gesetze beigegebene Sterblichkeitstabelle wird 
durch die dem gegenwärtigen Gesetze unter O beigegebene ersetzt. 
Artikel IV. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der 
Bestimmung über den Beginn seiner Wirksamkeit beauftragt. 
Die bis zu diesem Zeitpunkte erworbenen Renten und Rentenanwartschaften erleiden 
durch gegenwärtiges Gesetz keine Aenderung ihres Betrags. Hinsichtlich der Erwerbung 
von Zuwachsrenten bei nachträglicher Verzichtleistung auf ursprünglich vorbehaltene Ein- 
lagen nach Beginn des Rentenlaufs kommen jedoch die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes auch bei den vor dessen Inkrafttreten erworbenen Renten zur Anwendung. 
Gegeben zu Dresden, am 30. April 1892. 
□ Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
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