Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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etwaige Beschwerden über das Verfahren der Altersrentenbank oder deren Agenturen 
einzureichen sind. 
5. Die für die Altersrentenbank bestimmten Einlagen können an diese Bank oder 
an eine Agentur unmittelbar gezahlt oder auch mittelst der Post eingesendet oder ein- 
gezahlt werden. 
Die Einzahlung oder Einsendung durch Vermittelung der Post muß frankirt und 
unter Beifügung des für dergleichen Sendungen vom Empfänger zu entrichtenden Bestell- 
geldes erfolgen. 
6. Bei jeder erstmaligen Einzahlung ist vom Einleger der Beitritt zur Alters- 
rentenbank unter bestimmter Angabe der einschlagenden persönlichen Verhältnisse, wie 
der Einlage= und Rentenbedingungen ausdrücklich zu erklären und zu dem Ende eine 
Anmeldung nach einem von der Altersrentenbank und deren Agenturen unentgeltlich zu 
beziehenden Schema auszufertigen und an die Altersrentenbank oder eine Agentur ein- 
zureichen. 
Die auf das Lebensalter bezügliche Angabe ist durch Beibringung einer amtlichen 
Geburtsurkunde zu bescheinigen. Dergleichen Zeugnisse werden den Anmeldenden später 
zurückgegeben. 
Ist der Einleger zu selbstständigen Vermögensverfügungen nicht berechtigt, so ist bei 
der von dessen gesetzmäßigem Vertreter zu bewirkenden Anmeldung zugleich zu erklären, 
ob dieselbe sich auf die mit ihr gleichzeitig erfolgende Einzahlung beschränken, oder auch 
für fernere vom Einleger selbst bewirkte Einzahlungen gelten solle. Erklärungen der 
letzteren Art sind jederzeit widerruflich; doch muß der Widerruf schriftlich an die Alters- 
rentenbank eingereicht werden. 
8 7. Bei wiederholter Einzahlung von Einlagen seiten desselben Einlegers für den 
nämlichen Versicherten unter den früher angemeldeten Einlage= und Rentenbedingungen 
bedarf es einer wiederholten förmlichen Anmeldung nicht, sondern nur der Einreichung 
des nach der ersten Einzahlung für den Versicherten ausgefertigten Einlagebuchs oder 
des Renten= und des Kapitalcertifikats (§§ 13 und 14). Sollen aber spätere Einlagen 
unter veränderten Bedingungen gemacht werden, so sind neue Anmeldungen (8 6 Abs. 1) 
einzureichen. 
Die in der bürgerlichen Stellung oder in dem wesentlichen Aufenthalte der Ver- 
sicherten oder Vorbehaltsberechtigten eingetretenen Veränderungen sind der Altersrenten- 
bank anzuzeigen. 
#&## Die Einzahlungen können bis zur Erreichung des zulässig höchsten Renten- 
betrags von Zweitausend Mark entweder regelmäßig in bestimmten Fristen und festen
	        
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