Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Der Antrag auf Feststellung der Rente ist unter Beifügung des oder der Einlage— 
bücher unmittelbar bei der Altersrentenbank schriftlich anzubringen. Nur bei dem Er— 
werbe einer sofort beginnenden Rente bedarf es eines besonderen Antrags auf Feststellung 
der Rente nicht, da derselbe in diesem Falle durch die Anmeldung (8 0) ersetzt wird. 
Soll die Umwandlung der Anwartschaft auf eine später beginnende Rente in eine 
früher beginnende Rente erfolgen, so ist dies unter Einreichung des Einlagebuchs bei der 
Altersrentenbankverwaltung schriftlich zu beantragen. 
In allen den vorgedachten Fällen ist die Kassenstelle (Altersrentenbank oder Agentur) 
zu bezeichnen, bei welcher die Rentenbeträge erhoben werden sollen. Hat der Rentner 
seinen Wohnsitz außerhalb Sachsens, so erfolgt die Zahlung der Rentenbeträge, sofern 
nicht im einzelnen Falle aus besonderen Gründen auf Antrag des Betheiligten von 
der Altersrentenbankverwaltung eine Ausnahme bewilligt wird, nur bei der Alters- 
rentenbank. 
13. Dafern die Feststellung einer Rente ergeben hat, daß dieselbe für's Jahr 
wenigstens „Drei Mark“ beträgt, auch bei Mitberücksichtigung etwa schon laufender 
Renten, den höchsten Jahresbetrag von „Zweitausend Mark“ nicht übersteigt, erhält 
der Versicherte (nunmehrige Rentner) ein nach der Vorschrift in § 10 vollzogenes 
Rentencertifikat, durch welches seiten der Altersrentenbankverwaltung die erworbene 
Rentenberechtigung unter Namhaftmachung der rentezahlenden Kassenstelle beurkundet 
wird. Gleichzeitig empfängt der Rentner eine entsprechende Anzahl Rentenanweisungen, 
nach deren Verbrauch neue dergleichen verabreicht werden. An Stelle der in dem 
Rentencertifikate benannten Kassenstelle kann auf des Rentners Antrag von der Alters- 
rentenbankverwaltung später auch eine andere Kassenstelle mit der Rentenzahlung be- 
auftragt werden; es ist aber einem jeden derartigen Antrage das Rentencertifikat nebst 
Rentenanweisungen zur Verlautbarung der mit der künftigen Rentenzahlung beauftragten 
Kassenstelle beizufügen. 
Durch Abgabe der Rentenanweisung an die zuständige Kassenstelle wird über den 
richtigen Empfang des angewiesenen Betrags quittirt. Die Altersrentenbank und ihre 
Agenturen sind nach der Vorschrift in § 1048 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befugt, an 
jeden Inhaber zu zahlen (vergl. jedoch § 26 dieser Verordnung). 
Im Falle der Uebermittelung der Rentenbeträge durch die Post, welche nur nach 
vorheriger Einsendung der Rentenanweisung oder gegen im Wege des Postauftrags zu 
bewirkende Abgabe derselben an die zuständige Kassenstelle erfolgen kann, hat der Rentner 
die Postgebühren für diese Uebermittelung zu tragen. 
# 14. Wenn die bei der Feststellung vorgenommene Summirung der einzelnen 
Rentenanwartschaften und beziehentlich der Zuwachsrenten eine Rente von weniger als
	        
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