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Findet die Rentenberechtigung des Versicherten durch die Rückzahlung des zurück—
gezogenen Einlagenbetrags nicht volle Erledigung, so erfolgt eine anderweite Renten—
feststellung und die Ertheilung eines neuen, auf den abgeminderten Rentenbetrag lauten-
den Rentencertifikats, sowie die Ausgabe neuer Rentenanweisungen. Sind die auf Grund
des früheren Rentencertifikats ausgegebenen, noch nicht fälligen Rentenanweisungen nicht
oder nicht vollständig an die Bank zurückgegeben worden, so werden für diejenigen Ter—
mine, auf welche die fehlenden noch nicht fälligen früheren Rentenanweisungen lauten,
neue Rentenanweisungen nicht ertheilt.
*19.. Im Falle theilweiser Zurückziehung eines Vorbehaltskapitals, welches sich
aus mehreren Einlagen zusammensetzt, wird der zurückzugewährende Betrag von den
letzteren in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Einzahlung abgeschrieben.
# 20. Sind Einlagen zurückzuzahlen, weil sie auf Grund falscher Angaben über
die persönlichen Verhältnisse des Versicherten gemacht worden waren, so wird der be-
theiligte Einleger, beziehentlich der nach § 18 des Gesetzes vom 2. Januar 1879 an
dessen Stelle getretene Empfangsberechtigte von der Altersrentenbank unter Zufertigung
eines Quittungsformulars benachrichtigt, daß der zinslosen Rückzahlung gedachter Ein-
lagen abzüglich bereits gezahlter Renten Nichts entgegenstehe, sobald die vorerwähnte
Quittung gehörig vollzogen, auch gerichtlich oder notariell anerkannt an die Altersrenten-
bank zurückgelangt und derselben zugleich des Versicherten Einlagebuch oder Renten-
certifikat, beziehentlich nebst dem mit letztgedachter Urkunde gleichzeitig ausgefertigten
Kapitalcertifikate, zurückgegeben worden sein werde.
#21. Als Fälligkeitstermin, insbesondere auch zur Begründung des Laufs der
Verjährung, gilt bei zinslos zurückzuzahlenden unzureichenden oder überschüssigen oder
unter falschen Angaben über persönliche Verhältnisse Versicherter gemachten Einlagen der
Tag der Ausstellung der in § 14 Abs. 1 und § 20 näher angegebenen Zufertigungen.
& 22. Die Altersrentenbank und ihre Agenturen sind befugt, den Ueberbringer
oder Einsender einer der in § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und § 20
näher bezeichneten Quittungen als zur Erhebung des darin ausgedrückten Betrags be-
rechtigt anzusehen, wenn im Uebrigen die für den besonderen Fall vorgeschriebenen Be-
dingungen erfüllt sind.
23. Rasuren und sonstige Aenderungen im Zifferwerk oder an anderen wesent-
lichen Stellen der Anmeldungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Legitimationen, Einlage-
bücher, Certifikate, Quittungen 2c. sind unzulässig.
. Den Verlust eines Einlagebuchs oder eines Certifikats hat der Verlustträger,
dafern es ihm um den Ersatz dieses Verlustes zu thun ist, unter Bezeichnung des ver-