Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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lorenen Documents nach Art, Nummer und Ausfertigungsdatum, wie unter Angabe 
seiner Vor- und Familiennamen, seiner bürgerlichen, beziehentlich gewerblichen Stellung 
und seines wesentlichen Wohnorts, der Altersrentenbankverwaltung schriftlich anzuzeigen 
und den Verlust, so weit nöthig, zu bescheinigen. 
Dafern die Angaben der Anzeige mit den aus den Registern der Altersrentenbauk 
ersichtlichen Nachrichten übereinstimmen, auch die durch das verlorene Document gewähr- 
leisteten Forderungsrechte nicht etwa schon vor dem Eingange der Verlustanzeige verjährt 
sind, überhaupt aber der beantragten Erneuerung irgend welche Bedenken nicht entgegen- 
stehen, wird seiten der Altersrentenbankverwaltung an Stelle des verlorenen Documents 
ein Duplikat ausgefertigt, gleichzeitig das als verloren angezeigte Originaldocument 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch die Leipziger Zeitung, nach Befinden auch 
durch den Deutschen Reichsanzeiger auf Kosten des Antragstellers für ungültig erklärt 
und das neue ausdrücklich als „Duplikat“ bezeichnete Document dem Antragsteller aus- 
gehändigt. Für die Kosten hat der Antragsteller Vorschuß zu leisten. 
#25. Wenn das in § 24 geordnete Verfahren stattgefunden hat, so soll wegen der- 
jenigen Kapital= und Rentezahlungen, rücksichtlich deren der Ablauf der in § 21 des 
Gesetzes vom 2. Januar 1879 bestimmten Verjährungsfrist in die Zwischenzeit vom 
Eingang der Verlustanzeige bis zur Aushändigung des Duplikatdocuments fällt und 
welche wegen Mangels eines der in § 24 dieser Verordnung gedachten Originaldocu- 
mente rechtzeitig nicht erhoben werden konnten, den Betheiligten gestattet sein, solche 
binnen einem Jahre, vom Tage der Aushändigung des Duplikatdocuments ab gerechnet, 
unmittelbar bei der Altersrentenbank zu erheben. 
&26. Kommt einem Rentner eine Rentenanweisung abhanden oder wird sie ver- 
nichtet, so hat er dies bei der im Rentencertifikate benannten Kassenstelle schriftlich an- 
zumelden. 
Wird die Rentenanweisung innerhalb der in § 21 des Gesetzes vom 2. Januar 
1879 bestimmten Verjährungsfrist zur Zahlung nicht vorgelegt, so wird dem Rentner 
nach Ablauf dieser Frist die betreffende Rentenrate ausgezahlt, sofern die in Absatz 1 
vorgeschriebene Anmeldung vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist. Die Auszahlung 
muß bei Verlust des Anspruchs innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe der Verjährungsfrist 
an nachgesucht werden. Sie geschieht gegen Ausstellung einer Quittung des Rentners, 
auf welche die Vorschrift in § 17 Abs. 4 dieser Verordnung Anwendung leidet. 
Wird die Rentenanweisung nach der in Absatz 1 vorgeschriebenen Anmeldung und 
innerhalb der in § 21 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfrist von einem Dritten zur 
Zahlung vorgelegt, so erfolgt die Auszahlung an diesen nur, wenn er seine Berechtigung 
zur Erhebung der betreffenden Rentenrate nachweist, und auch dann erst nach Ablauf
	        
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