Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 43. Gesetz, 
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse 
der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser und 
der evangelisch-reformirten Geistlichen betreffend, 
vom 3. Mai 1892. 
WagAlbert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20. 
haben, soweit es sich um die evangelisch-lutherische Kirche handelt, im Einverständniß mit 
Unseren in Evangelicis beauftragten Staatsministern und der evangelisch-lutherischen 
Landessynode, beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände 
Folgendes: 
Es werden aufgehoben: 
1. 88 1, 2, 3 Absatz 2; §8 5, 7, 12, 13, 15 und 18 des Gesetzes, die Emeri- 
tirung der evangelisch -lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872; 
2. § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 des Gesetzes, die Errichtung einer Prediger- 
Wittwen= und Waisenkasse betreffend, vom 1. Dezember 1837. 
An die Stelle des Aufgehobenen treten nachstehende Bestimmungen: 
& 1. Jeder evangelisch-lutherische Geistliche hat Anspruch auf die gesetzliche Pension 
aus dem unter der Verwaltung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
stehenden geistlichen Emeritirungsfonds, wenn er im Königreiche Sachsen ein ständiges 
geistliches Amt wenigstens 10 Jahre lang verwaltet hat und wegen eingetretener körper- 
licher oder geistiger Dienstunfähigkeit von der Consistorialbehörde in Ruhestand versetzt 
wird, oder nach erfülltem 65. Lebensjahre oder auch nach 10 Dienstjahren sein Amt 
niederlegen will. 
§6 22. Hat ein Geistlicher das 65. Lebensjahr erfüllt, so kann seine Versetzung in den 
Ruhestand unter Gewährung der gesetzlichen Pension von dem evangelisch-lutherischen 
Landesconsistorium verfügt werden. Ein Widerspruch hiergegen steht ihm nicht zu. Der 
bezügliche Beschluß des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums ist dem betreffenden 
Geistlichen mindestens 3 Monate vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Versetzung in den 
Ruhestand eintreten soll, schriftlich zu eröffnen. 
83. Ist ein Geistlicher durch Krankheit, die eine Wiederherstellung hoffen läßt, ein 
Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden 
und beim Ablauf des Jahres noch nicht völlig genesen oder in der Folgezeit durch erneute
	        
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