— 134 —
Die in dieser Beziehung für Staatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen in
den 88 11 Absatz 2, 12 und 13 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876
haben hier sinngemäße Anwendung zu finden.
Ueber die Versetzung in Ruhestand nach Absatz 1 steht die Entschließung dem evan-
gelisch-lutherischen Landesconsistorium, im Falle erhobener Einwendung den in Evan-
gelicis beauftragten Staatsministern zu.
6. Bei erweislich grober Verschuldung der Dienstunfähigkeit ist dem Emeritirten,
dafern er nicht das 40. Dienstjahr erreicht oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, nur
die Hälfte der ihm außerdem gebührenden Pension zu bewilligen.
§ 7. Die jährliche Pension, auf welche ein Geistlicher Anspruch machen kann, ist
nach demjenigen Einkommen zu berechnen, welches am 1. Januar des der Pensionirung
vorhergehenden Jahres im Stellenkataster eingetragen war, sowie von dem Geistlichen
in diesem Jahre wirklich bezogen worden ist.
Die jährliche Pension beträgt:
nach erfülltem 10., jedoch vor erfülltem 15. Dienstjahre 3/100,
— - 15., 16. 3½100,
— 16. " — 17. 32/00,
17.. 18. 4 3½100,
- 18.,- O 19. 36/100,
" 19. — — 20. 3100,
# 20, -. .- 21. 4/10,
6 21,, 22. 100,
22,. 23. 3 0,
23., 6 6 24. 6/100,
" 24 25. 1%
" 25. 26. W
— 26. " 27. O 5 %
OD # 27. — — 28. 51 0,
O — 28.. — — 29. 5%%
— — 29., - 30. s3/00/
O 30 31. - cis-wo,
- 31»- -32. - cis-M,
- - 32.,- - - 33. 7½0%
— - 33. — — 34. 3/00,
- - 34. - — 35. O ö7 yoo,