Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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4. wenn die Pension 3 Jahre hintereinander nicht erhoben worden ist, wodurch je— 
doch blos die nicht erhobenen Pensionsgelder verloren gehen und dem Pensionär 
die Berechtigung verbleibt, die künftig fällig werdenden Pensionsgelder zu er— 
heben. Sollten aber dem Pensionär erhebliche Entschuldigungsgründe wegen des 
Verzugs in Erhebung der Pension zur Seite stehen, so kann ihm das evangelisch— 
lutherische Landesconsistorium auf sein Bitten auch die Erhebung der von ihm 
3 Jahre hintereinander nicht erhobenen Pensionsgelder ganz oder zum Theil 
gestatten. 
Die Pension fällt weg oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweite An— 
stellung im öffentlichen Dienste oder durch Uebernahme einer Stelle in dem Vorstande, 
dem Verwaltungs- oder dem Aufsichtsrathe einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft ein 
Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung der ersten Pension 
das seiner Pensionsberechnung zu Grunde gelegte Einkommen überstiegen wird. 
& 14. Die rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zu Zuchthausstrafe, Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den 
Verlust der Pension von Rechtswegen zur Folge. 
15. Der Pensionsgenuß der Hinterlassenen eines evangelisch-lutherischen und 
eines evangelisch-reformirten Geistlichen tritt ein: 
a) wenn die Hinterlassenen zu dem Gnadengenusse berechtigt sind, mit dem ersten 
Monat nach Ablauf des Gnadengenusses, 
b) wenn der Verstorbene selbst im Pensionsgenusse oder im Wartegeld war, mit dem 
nächsten Monat nach dessen Ableben. 
Den Hinterlassenen der zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes 
bereits in Ruhestand versetzten Geistlichen verbleibt der ihnen in § 13 des Gesetzes, 
die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 
eingeräumte Gnadengenuß der Pension. 
16. Nach dem Tode eines seines Dienstes entlassenen Geistlichen steht den Hinter- 
lassenen desselben ein Anspruch auf Pension nur dann zu, wenn der Verstorbene unter 
Gewährung einer Unterstützung der in § 10 gedachten Art entlassen worden war. 
17. Uebernimmt die Wittwe eines Geistlichen eine mit Gehalt verbundene Funk- 
tion im öffentlichen oder im königlichen Hof-Dienste, so ist ihr der Betrag dieses Gehaltes 
von der Pension so lange abzuziehen, als sie diese Funktion bekleidet. 
&18Für Fälle ganz besonderen Bedürfnisses der Hinterlassenen eines Geistlichen 
wird bezüglich der evangelisch-lutherischen Geistlichen dem evangelisch-lutherischen Landes- 
confistorium im Einverständnisse mit dem Cultus-Ministerium, bezüglich der evangelisch- 
22“
	        
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