Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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reformirten Geistlichen dem Cultus-Ministerium allein, die Zubilligung einer größeren 
Pension als die gesetzliche ist, vorbehalten. Der Mehrbetrag darf jedoch den vierten 
Theil der gesetzlichen Pension nicht übersteigen. 
19. Die Vorschriften 
a) in § 39 Absatz 2 unter b und c, sowie Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes, 
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835, wonach 
in den daselbst gedachten Fällen ein Anspruch der Hinterlassenen eines Staats- 
dieners auf Pension nicht stattfindet, und 
b) die Vorschriften in § 46 unter A 1 und 2 des angezogenen Gesetzes über die 
Endschaft oder den Verlust der Pension der Hinterlassenen eines Staatsdieners 
haben auf die Pensionsverhältnisse der Hinterlassenen der Geistlichen sinngemäße An- 
wendung zu finden. 
Die Beurtheilung und Entscheidung gebührt jedoch in jedem der hiernach in Frage 
kommenden Fälle bezüglich der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen Geistlichen dem 
evangelisch-lutherischen Landesconsistorium, jedoch soweit dasselbe dabei nicht selbst schon 
zur Ausschließung oder gänzlichen Aberkennung des Pensionsanspruchs gelangt, im Ein- 
verständnisse mit dem Cultus-Ministerium, bezüglich der Hinterlassenen der evangelisch- 
reformirten Geistlichen dem Cultus-Ministerium allein. 
20. Die Geistlichen und deren Hinterlassenen haben sich allen Abänderungen zu 
unterwerfen, welche in Bezug auf ihre Pensionen und den Emeritirungsfonds später durch 
Gesetz getroffen werden. 
& 21. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3. Mai 1892. 
Albert. 
  
Kurt Damm Paul von Seydewitz.
	        
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