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reformirten Geistlichen dem Cultus-Ministerium allein, die Zubilligung einer größeren
Pension als die gesetzliche ist, vorbehalten. Der Mehrbetrag darf jedoch den vierten
Theil der gesetzlichen Pension nicht übersteigen.
19. Die Vorschriften
a) in § 39 Absatz 2 unter b und c, sowie Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes,
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835, wonach
in den daselbst gedachten Fällen ein Anspruch der Hinterlassenen eines Staats-
dieners auf Pension nicht stattfindet, und
b) die Vorschriften in § 46 unter A 1 und 2 des angezogenen Gesetzes über die
Endschaft oder den Verlust der Pension der Hinterlassenen eines Staatsdieners
haben auf die Pensionsverhältnisse der Hinterlassenen der Geistlichen sinngemäße An-
wendung zu finden.
Die Beurtheilung und Entscheidung gebührt jedoch in jedem der hiernach in Frage
kommenden Fälle bezüglich der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen Geistlichen dem
evangelisch-lutherischen Landesconsistorium, jedoch soweit dasselbe dabei nicht selbst schon
zur Ausschließung oder gänzlichen Aberkennung des Pensionsanspruchs gelangt, im Ein-
verständnisse mit dem Cultus-Ministerium, bezüglich der Hinterlassenen der evangelisch-
reformirten Geistlichen dem Cultus-Ministerium allein.
20. Die Geistlichen und deren Hinterlassenen haben sich allen Abänderungen zu
unterwerfen, welche in Bezug auf ihre Pensionen und den Emeritirungsfonds später durch
Gesetz getroffen werden.
& 21. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 3. Mai 1892.
Albert.
Kurt Damm Paul von Seydewitz.