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Nr. 44. Gesetz,
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend
vom 4. Mai 1892.
Wa3n, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2.
haben eine anderweite Erhöhung der Gehalte der Volksschullehrer für nöthig erachtet
und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
§ 1. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers
an einer Volksschule darf nicht unter 1000 4 jährlich betragen.
Die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht
einzurechnen. Das Einkommen vom Kirchendienst darf in dieses Einkommen vom
Schuldienst nur insoweit eingerechnet werden, als es die Summe von 900 .4 jährlich
übersteigt.
& 2. Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer
unterstellt sind, ist neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung ein jähr-
liches Einkommen von nicht weniger als 27004, den übrigen ein solches von nicht
weniger als 2250 4 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädig-
ung zu gewähren.
83. Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein baarer Gehalt von wenigstens
720 “ jährlich auszusetzen.
#6#l4. Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen, welche mehr als 40 Kinder
zählen, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen
zu erhöhen:
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers
an zu rechnenden ständigen Dienstzeit
von 5 dahren bi bis auf 1200 A,
10 1350
. 15 1500
20 1600
25 — 1700
. 30 1800
Der Gehalt ständiger Lehrer an l Volksschulen von 40 und weniger Kindern ist in
jedem der angegebenen sechs Abschnitte ihrer Dienstzeit um 75.4 zu erhöhen.