Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 139 — 
Nr. 44. Gesetz, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend 
vom 4. Mai 1892. 
Wa3n, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 2. 
haben eine anderweite Erhöhung der Gehalte der Volksschullehrer für nöthig erachtet 
und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
§ 1. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers 
an einer Volksschule darf nicht unter 1000 4 jährlich betragen. 
Die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht 
einzurechnen. Das Einkommen vom Kirchendienst darf in dieses Einkommen vom 
Schuldienst nur insoweit eingerechnet werden, als es die Summe von 900 .4 jährlich 
übersteigt. 
& 2. Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer 
unterstellt sind, ist neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung ein jähr- 
liches Einkommen von nicht weniger als 27004, den übrigen ein solches von nicht 
weniger als 2250 4 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädig- 
ung zu gewähren. 
83. Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der 
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein baarer Gehalt von wenigstens 
720 “ jährlich auszusetzen. 
#6#l4. Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen, welche mehr als 40 Kinder 
zählen, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen 
zu erhöhen: 
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers 
an zu rechnenden ständigen Dienstzeit 
von 5 dahren bi bis auf 1200 A, 
10 1350 
. 15 1500 
20 1600 
25 — 1700 
. 30 1800 
Der Gehalt ständiger Lehrer an l Volksschulen von 40 und weniger Kindern ist in 
jedem der angegebenen sechs Abschnitte ihrer Dienstzeit um 75.4 zu erhöhen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.