Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Auf Grund der verabschiedeten drei Nachträge zu dem ordentlichen Staatshaushalts= 
etat auf die Jahre 1890 und 1891 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 
26. März 1890 festgesetzte Gesammtbetrag der Ueberschüsse und Zuschüsse des ordent- 
lichen Staatshaushalts auf jedes der beiden Jahre um die Summe von 
1987623. 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 28. April 1892. 
Albert. 
— 
Julius Hans von Thümmel. 
  
Nr. 46. Bekanntmachung, 
é.die Verleihung von Hofrang an den Garnisonbauinspektor betreffend; 
vom 7. Mai 1892. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist dem Garnisonbauinspektor bei der Militärverwaltung 
Hofrang und zwar in der IV. Klasse der Hofrangordnung unter Nr. 18 hinter den Land- 
bauinspektoren der Hochbauverwaltung verliehen worden. 
Dresden, den 7. Mai 1892. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
König.
	        
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