Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 47. Gesetz, 
die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend; 
vom 29. April 1892. 
Wn, Albert, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
erachten im Hinblick auf die bevorstehende Ausführung weiterer Eisenbahnbauten, sowie 
zur Deckung anderer außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baarbestände 
Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über drei— 
procentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demnach mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt: 
§ 1. Es sind im Ganzen Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten 
im Nominalbetrage von 
Sechzig Millionen Mark 
Kapital auszugeben. 
8 2. Hierzu sind zunächst die auf Grund der Gesetze vom 15. August und 7. Sep- 
tember 1878 (G.-u. V.-Bl. S. 198 flg. und S. 207 flg.) über den Bedarf ausgefertigten, 
noch in der Verwahrung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden be- 
findlichen Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominal- 
betrage von 
Einer Million Acht Hundert und Dreißig Tausend Fünfhundert Mark 
Kapital zu verwenden. 
8 3. Außerdem sind vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden 
Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von 
Acht und Fünfzig Millionen Ein Hundert Neun und Sechzig Tausend 
Fünfhundert Mark 
Kapital in Abschnitten über 
3 &¾jährliche Rente auf 100.4 Kapital, 
6. 200 „ 
9 O 300. 
15 # 500 „ 
30 1000 
90 3000 
150 " 5000 
neu auszufertigen.
	        
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