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Nr. 47. Gesetz,
die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend;
vom 29. April 1892.
Wn, Albert, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 2c.
erachten im Hinblick auf die bevorstehende Ausführung weiterer Eisenbahnbauten, sowie
zur Deckung anderer außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baarbestände
Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über drei—
procentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demnach mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt:
§ 1. Es sind im Ganzen Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten
im Nominalbetrage von
Sechzig Millionen Mark
Kapital auszugeben.
8 2. Hierzu sind zunächst die auf Grund der Gesetze vom 15. August und 7. Sep-
tember 1878 (G.-u. V.-Bl. S. 198 flg. und S. 207 flg.) über den Bedarf ausgefertigten,
noch in der Verwahrung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden be-
findlichen Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominal-
betrage von
Einer Million Acht Hundert und Dreißig Tausend Fünfhundert Mark
Kapital zu verwenden.
8 3. Außerdem sind vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden
Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von
Acht und Fünfzig Millionen Ein Hundert Neun und Sechzig Tausend
Fünfhundert Mark
Kapital in Abschnitten über
3 &¾jährliche Rente auf 100.4 Kapital,
6. 200 „
9 O 300.
15 # 500 „
30 1000
90 3000
150 " 5000
neu auszufertigen.