Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten, auch ist das Gesinde, dafern es nicht 
nachträglich noch den Dienst antritt, zur Rückgabe des Miethgeldes verpflichtet. 
Die beschlossene Einführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein da- 
gegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. 
Die Kosten der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem schuldigen Ge- 
sinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für das- 
selbe zu entrichten. 
Rechtmäßige 23. Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft nach Abschluß des 
Lene Gesindevertrags sich gegen einen ihrer Dienstboten solche Handlungen, wie § 85 unter 1 
zu verweigern. bis 4 und 7 bezeichnet worden, habe zu Schulden kommen lassen, so kann dasselbe zum 
Antritte des Dienstes nicht gezwungen werden, sondern es ist nur das Miethgeld zurück- 
zugeben verbunden. 
Fortsetzung. §24. Das Gesinde ist nicht verbunden, den Dienst anzutreten, sobald die Herr- 
schaft, ohne ihm solches bei der Ermiethung eröffnet zu haben, ihren Wohnsitz außerhalb 
des Königreichs Sachsen verlegen und das Gesinde dahin mitnehmen will. 
Fortsetzung. § 25. Wird das Gesinde ohne seine Schuld den Dienst anzutreten außer Stand 
gesetzt, so muß die Herrschaft mit der Zurückgabe des Miethgeldes sich begnügen. 
Fortsetzung. 6 26. Schließt nach geschehener Vermiethung und vor Antritt des Dienstes ein 
weiblicher Dienstbote eine Heirath, oder erhält ein männlicher Gelegenheit zu Gründung 
einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche Dienststellung mit festen 
Gehaltsbezügen, oder wird ein Dienstbote seinen Eltern in deren eigenem Hauswesen zur 
Pflege im Alter oder in Krankheiten, oder um bei der Landwirthschaft die Stelle eines 
Knechts oder einer Magd zu vertreten, oder zur Unterstützung in dem Gewerbe unent- 
behrlich, oder kann ein Kind des Dienstboten dessen persönliche Abwartung nicht ent- 
behren, so kann zwar ein solcher Dienstbote nicht gezwungen werden, den Dienst an- 
zutreten, er ist jedoch verbunden, die Herrschaft für den höheren Lohn, welcher etwa dem 
an seine Stelle ermietheten Gesinde oder in dessen Ermangelung angenommenen Lohn- 
arbeitern gegeben werden muß, zu entschädigen, auch das empfangene Miethgeld zurück- 
zugeben. 
Unerlaubtes #&27. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so 
ieQ gebührt derjenigen der Vorzug, mit welcher der Vertrag zuerst abgeschlossen worden ist. 
mehreren Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder sich ihres Anspruchs freiwillig begiebt, 
Henlherr- kann das Miethgeld von dem Dienstboten zurückfordern. 
en. Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat, der Dienstbote 
den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, wenn sie ein anderes Gesinde, oder in 
dessen Ermangelung Tagelöhner, für höheren Lohn miethen muß.
	        
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