Fortsetzung.
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leistung oder unter einer eigenthümlichen Benennung gemiethet worden ist. Von diesen
Bestimmungen kann nur ausdrücklicher Vertrag eine Ausnahme begründen.
33. Häusliche Dienste und Verrichtungen hat das Gesinde nicht nur den eigent-
lichen Familiengliedern, sondern auch den in bestimmten Verhältnissen zu denselben oder
als Gäste im Hause sich aufhaltenden Personen zu leisten.
s 34. Auch eine ausdrückliche Beschränkung des Vertrags auf besondere Dienst-
verrichtungen befreit dasselbe nicht von der Verrichtung anderer Arbeiten, als zu denen
es sich vermiethet hat, wenn das neben ihm dienende Gesinde durch Krankheit oder sonst,
sie zu verrichten, zeitweilig behindert ist, es wäre denn, daß der Dienstbote sich bedungen
hätte, zu gewissen Arten von Diensten niemals verwendet zu werden.
30. Ebenso ist bei außerordentlichen Vorfällen, wodurch die gewöhnliche Ordnung
im Hauswesen der Dienstherrschaft gestört wird, ingleichen bei unaufschieblich dringenden
Arbeiten in der Wirthschaft, namentlich in der Heu= und Getreideernte, das sämmtliche
Haus= und Wirthschaftsgesinde die nöthigen Dienstverrichtungen zu übernehmen und auch
bei solchen Arbeiten mit Hand anzulegen schuldig, für welche es eigentlich nicht an-
gestellt ist.
Werden von einem Dienstboten der Herrschaft neben den Gesindediensten auch Dienste
anderer Art geleistet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dafür neben dem Gesindelohn
eine besondere Vergütung nicht beansprucht werden kann.
836. Wenn unter dem Gesinde darüber Streit entsteht, welches von ihnen diese
oder jene Arbeit zu übernehmen schuldig sei, so entscheidet das Gebot der Herrschaft.
37. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, die ihm auf-
getragenen Geschäfte durch Andere verrichten zu lassen.
38. Ein Dienstbote ist verbunden, nach der bei der Dienstherrschaft bestehenden
häuslichen Ordnung sich zu richten, insbesondere zu der üblich feststehenden Zeit sich zur
Ruhe zu begeben und früh aufzustehen. Er darf, unter dem Vorgeben, daß er noch
Arbeit zu verrichten habe, wider Willen der Dienstherrschaft nicht über die Zeit, zu
welcher sich die Familie des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben.
39. Kein Dienstbote darf ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft in seinen eigenen
Verrichtungen ausgehen oder Vergnügungsorte besuchen, und die von der Dienstherrschaft
dazu auf gewisse Zeit gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten werden.
§&40. Aller Schaden, welcher von dem Gesinde absichtlich oder aus grober Fahr-
lässigkeit der Dienstherrschaft zugezogen worden ist, muß von ihm ersetzt werden.