Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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841. Wegen geringerer Versehen ist ein Dienstbote nur dann zum Schadenersatz Fortsetzung. 
verpflichtet, wenn er gegen ausdrücklichen Befehl gehandelt, oder sich zu solchen Geschäften 
hat annehmen lassen, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschick— 
lichkeit voraussetzen. 
842. Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft in seiner Verpflichtung 
enes Zeugen Gegenwart seine Lade, Koffer oder sonstigen Behältnisse seiner Sachen Vorzelgung der 
öffne. 
Sachen. 
Auf Verlangen des Dienstboten ist statt des Zeugen eine Ortsgerichtsperson oder ein 
Polizeibeamter hinzuzuziehen. 
G43. Ueber die sittliche Aufführung des Gesindes steht der Dienstherrschaft das Aufsichtsrecht 
Recht der Aufsicht zu; den diesfallsigen Zurechtweisungen und Verboten der Dienst- beerapien 
herrschaft hat sich jeder Dienstbote zu fügen. Auch sind die Dienstboten bis zum voll- · 
endeten 17. Lebensjahre der elterlichen Zucht der Dienstherrschaft unterworfen. 
&44. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, dem Dienstboten solchen Aufwand, den sie Fortsetzung. 
seinen Verhältnissen nicht angemessen findet, zu untersagen, und es kann sich der Dienst- 
bote dagegen nicht mit der Ausrede schützen, daß es für sein eigenes Geld geschehe. 
645. Dienstboten, die sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen Strafe 
rechtmäßige Befehle der Dienstherrschaft oder deren Stellvertreter zu Schulden kommen ungehorsamen 
lassen, oder die das Nebengesinde aufwiegeln oder zu Zänkereien oder üblen Nachreden widerspenstigen 
gegen die Dienstherrschaft aufhetzen, werden mit Geldstrafe bis zu 20· oder mit Haft Verhaltens. 
bis zu 5 Tagen bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Dienstherrschaft ein. Die Zurücknahme 
des Antrags ist zulässig. 
An dem Rechte der Dienstherrschaft zur vorzeitigen Entlassung des Dienstboten 
(§ 84, Nr. 1 und 2) wird hierdurch nichts geändert. 
§l46. Ueber die Vorgänge in der Familie des Dienstherrn muß das Gesinde gegen Verbot des 
Jedermann strenges Stillschweigen beobachten, wenn nicht die Vorfälle als Vergehungen Ausbloeine 
von der Art sind, daß ein Jeder zur Anzeige derselben bei der Obrigkeit sich veranlaßt 
oder verpflichtet halten kann. 
Zuwiderhandlungen werden auf Antrag der Dienstherrschaft mit Geldstrafe bis zu 
20 A oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
B. Pflichten der Dienstherrschaften. 
& 47. Die Dienstherrschaft darf dem Gesinde nicht mehr und nicht schwerere Arbeiten Pflichten der 
auflegen, als letzteres nach seinen Kräften zu leisten vermag. Sie hat es ohne Härte zu renswer 
1302. 25 haupt.
	        
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