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ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwillig vernachlässigt, und von diesen Fehlern
auf wiederholte Verwarnung nicht absteht;
. wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist, oder einen unkeuschen
Lebenswandel führt;
l wenn derselbe durch Zänkereien oder Schlägereien den Hausfrieden stört, und von
solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt;
wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich mangelt, die er auf Befragen
bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich angegeben hat;
wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gefänglich
eingezogen wird, oder zu einer die Dauer von acht Tagen übersteigenden Freiheits-
strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist;
wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vorzeigung falscher
Zeugnisse hintergangen worden ist.
In den unter 1 bis 12, 14 bis 19 erwähnten Fällen ist die Entlassung nicht mehr
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrschaft länger als eine
Woche bekannt sind.
s. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung sofort ver-
lassen:
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6.
7.
wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Lebens oder der
Gesundheit versetzt worden;
l wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr fortgesetzt mit großer Härte
behandelt hat;
l wenn die Herrschaft es unternimmt, das Gesinde zu Handlungen zu verleiten, welche
wider die Gesetze oder guten Sitten verstoßen;
l wenn die Herrschaft, der Aufforderung des Gesindes ungeachtet, unterläßt, dieses
vor dergleichen unerlaubten Zumuthungen gegen Personen, die zur Familie ge-
hören, oder sonst im Hause aus= und eingehen, zu schützen;
wenn der Umstand, daß der Dienstherr oder die Dienstherrin im Genusse der
bürgerlichen Ehrenrechte sich nicht befinden oder unter Polizeiaufsicht steht, oder
der Umstand, daß die Dienstherrin oder eine zum Hausstande gehörige Person der
in § 361,6 des Strafgesetzbuchs erwähnten polizeilichen Aufsicht unterstellt ist,
bei Eingehung des Dienstvertrags von der Dienstherrschaft dem Dienstboten ver-
schwiegen worden ist;
wenn erst nach Eingehung des Dienstvertrags oder nach dem Dienstantritte einer
der unter 5 bezeichneren Umstände eintritt;
wenn die Herrschaft dem Gesinde den Lohn, die Kost oder das Kostgeld, oder die
1892. 26
b) auf Seiten
des Gesindes.