Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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&99. Der abziehende Dienstbote ist schuldig, Alles, was ihm zum Gebrauche in Pflichten des 
seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden ist, der Herrschaft Gestndes beim 
oder deren Stellvertretern einzeln wieder zu überliefern, muß auch von ihnen auf Ver- zuge. 
langen die Gegenstände, welche er als sein Eigenthum mit sich nimmt, vor der Fort- 
schaffung derselben in Augenschein nehmen lassen. « 
Fünfter Abschnitt. 
Polizeiliche Vorschriften. 
& 100. An jedem Orte ist von der Polizeibehörde ein Verzeichniß über das daselbst Gesindever= 
in Diensten stehende Gesinde (Gesinderegister) nach dem unter 8 beigefügten Muster zu zeichmiß. 
halten. 
&101. Jede innerhalb Sachsens wohnhafte Person, welche zum ersten Male in Pfiicht zur 
Dienst tritt, hat sich mit einem nach dem unter 2 beigefügten Muster ausgestellten Fihrung biaes 
Gesindezeugnißbuche (Dienstbuch zu versehen. Dasselbe wird von der Polizeibehörde « 
des Wohnortes gegen eine Gebühr von 50 4 ausgefertigt, dafern der Ausstellung nicht 
aus §§ 11 flg. dieses Gesetzes Bedenken entgegenstehen. 
& 102. Nichtsächsische Dienstboten bedürfen eines von einer sächsischen Polizeibehörde Fortsetzung. 
ausgefertigten Dienstbuchs nicht, wenn sie im Besitze eines in ihrem Heimathsstaate 
vorgeschriebenen und rechtsgültig ausgestellten Gesindezeugnißbuches sich befinden. 
8 103. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist verpflichtet, dasselbe Meldung des 
binnen acht Tagen nach Eintritt in einen neuen Dienst bei der Polizeibehörde zum Zwecke 
der Visirung des Diensteintrags und Vervollständigung des Gesinderegisters vorzulegen. 
104. Das von der Polizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Verwahrung 
Dienstbote unverzüglich an die neue Dienstherrschaft zur Aufbewahrung abzugeben. piensibuche. 
Die Unterlassung des in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen Vorgeschrie- 
benen zieht Geldstrafe bis zu 10.4 nach sih. 
& 105. Der Dienstherrschaft ist bei Geldstrafe bis zu 30 4 untersagt, einen Dienst= Das Dienst- 
boten aufzunehmen, welcher nicht im Besitze eines Dienstbuchs ist. Zu Vermeidung *mn-i " 
gleicher Strafe ist sie verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes und den Tag des Dienst= Dienstherr- 
austrittes des Gesindes in dessen Dienstbuch einzutragen oder eintragen zu lassen. schaft. 
106. Das auf gesetzliche Weise abgehende Gesinde kann verlangen, daß von der Recht des 
Dienstherrschaft dem den Dienstaustritt betreffenden Eintrage in das Dienstbuch ein uri uo- 
Zeugniß über die geleisteten Dienste und über sein Verhalten beigefügt werde. niß.
	        
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