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Zu den Bestimmungen in §§ 49 bis 56 des Revidirten Statuts für die Univer=
sität, Beilage I, bewendet es bei der zu den gleichen Paragraphen des Statuts für
die Universität Leipzig mittelst Gesetzes, das Statut für die Universität Leipzig betreffend,
vom 15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 19) erfolgten Bestätigung.
Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 29. April 1892.
Albert.
· Kurt Damm Paul von Seydewitz.
J.
Revidirtes Statut
für die Universität Leipzig,
den Senat, das Plenum, die Universitätsversammlung, die Facultäten, den
Lehrkörper und die Beamten betreffend.
SErster Abschnitt.
Der Senat, das Plenum und die Universitätsversammlung.
I. Im Allgemeinen.
& 1. Die akademischen Angelegenheiten werden, insoweit sie nicht zum Geschäfts-
kreise des Rectors, der Facultäten oder besonderer an der Universität bestellter Aemter
gehören,
1. durch den akademischen Senat,
2. das Plenum der ordentlichen Professoren
und
3. die Universitätsversammlung
besorgt.
#. 2. In allen diesen Collegien führt der Rector den Vorsitz. Er bestimmt Tag,
Stunde und Tagesordnung ihrer Versammlungen und ladet zu denselben unter möglichst