Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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12. Alle Verordnungen und Eingaben, welche sich auf den Geschäftskreis der 
drei akademischen Collegien beziehen, werden an den Senat gerichtet. Ingleichen ver- 
mittelt derselbe alle Berichterstattungen und Communicationen. 
13. Der Rector muß eine Senatssitzung anberaumen, wenn 6 Senatoren dies 
schriftlich beantragen. 
Er muß einen Gegenstand auf die Tagesordnung setzen, falls ein Senator schriftlich 
und spätestens 24 Stunden vor der Sitzung darauf anträgt. Von der Aenderung der 
Tagesordnung ist der Senat soweit thunlich noch vor der Sitzung, jedenfalls aber bei 
Beginn derselben zu benachrichtigen. 
& 14. Beschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens 10 Senatoren gefaßt 
werden; eine Discussion darf auch bei Anwesenheit von weniger Mitgliedern stattfinden. 
15. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Majorität. Im Falle einer Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Rectors den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt so, daß 
zuerst der Prorector, dann die Decane, dann der Ordinarius der Juristenfacultät, darauf 
die gewählten Mitglieder und zuletzt der Rector ihre Stimmen abgeben. Kein Anwesender 
darf sich der Abstimmung enthalten, ausgenommen wenn dies der Senat aus besonderen 
Gründen gestattet. 
Ueber die Fragstellung entscheidet in zweifelhaften Fällen die Majorität. 
16. Der Senat kann zur Bearbeitung eines einzelnen Gegenstandes eine Depu- 
tation wählen. Er kann zu Mitgliedern derselben auch ordentliche Professoren, welche 
zur Zeit nicht im Senate sind, bestimmen. Der Rector ist in der Regel Mitglied und 
Vorsitzender jeder Deputation. Ihre Anträge unterliegen der Beschlußfassung des Senats. 
Auch können ordentliche Professoren, welche nicht Senatoren sind, zu Verhandlungen, 
bei denen ihre Anwesenheit als wünschenswerth erscheint, vom Rector mit Zustimmung 
des Senats (welche auch schriftlich ertheilt werden darf) eingeladen werden. Insbeson- 
dere ist der Programmator einzuladen, wenn anzunehmen ist, daß ihm in Folge der 
Verhandlungen ein Auftrag ertheilt werden wird. 
Die so eingeladenen Professoren haben nur berathende Stimme. 
6& 17. Ueber die Verhandlungen des Senats führt der Universitätssecretär oder 
dessen Stellvertreter ein Protokoll. Ein Auszug daraus, welcher lediglich Tag und 
Stunde der Sitzung, die gefaßten Beschlüsse und die unerledigt gebliebenen Anträge 
enthält, wird in der nächsten Sitzung vorgelesen, und nachdem er genehmigt worden, 
vom Vorsitzenden vollzogen. Den Senatskommissionen steht es frei, sich des Universitäts- 
secretärs zur Führung ihrer Protokolle zu bedienen. 
& 18. Die im Namen des Senats ergehenden Schreiben werden vom Rector, und 
wenn es wichtigere Berichte sind, welche auf Grund gefaßter Senatsbeschlüsse erstattet
	        
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