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Außer den Vorlesungen der ordentlichen Professoren dürfen hierbei die der außer-
ordentlichen Professoren und der Institutsassistenten in Anschlag gebracht werden.
Hält sich die Facultät für zu schwach, um dieser Anforderung zu genügen, so hat
sie Anträge auf Verstärkung des Lehrkörpers an das Ministerium zu richten.
Dritter Abschnitt.
Der Lehrkörper der Universfttät.
§ 42. Die Docenten der Universität sind entweder Professoren oder Privatdocenten,
die ersteren entweder ordentliche oder Honorar= oder außerordentliche Professoren.
s#43. Die Rangordnung der ordentlichen Professoren richtet sich nach dem Datum
ihrer Ernennung durch die Königliche Regierung. Collidiren zwei Professorenpatente
von gleichem Datum mit einander, so entscheidet das Lebensalter.
44. Jeder außerordentliche Professor, den das Ministerium nicht ausdrücklich von
dieser Pflicht entbindet, hat binnen Jahresfrist nach seinem Amtsantritt einen öffentlichen
Vortrag über ein Thema seiner Wissenschaft in der Aula zu halten, zu welchem sämmt-
liche Docenten der Universität und der Regierungsbevollmächtigte einzuladen sind.
Dasselbe gilt für jeden ordentlichen Professor, falls er nicht in Leipzig bereits als
außerordentlicher Professor dieser Pflicht genügt hat und hier vom außerordentlichen zum
ordentlichen Professor aufrückt.
Wer dieser Verpflichtung nicht genügt, sein Amt also nicht rite angetreten hat, wird
als Professor designatus bezeichnet und nimmt an den oben 1 § 4, II § 22, IV § 28
und 29 bezeichneten Rechten nicht Theil.
Die Bestimmungen einzelner Facultäten über die Nachtheile, von welchen außer-
ordentliche Professoren betroffen werden, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen,
bleiben in Kraft.
45. Alle Docenten haben ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere
die im Lectionsverzeichniß angekündigten Vorlesungen und Uebungen abzuhalten, recht-
zeitig zu beginnen und zu schließen.
&l 46. Innerhalb des Semesters kann der Rector einem Docenten auf triftige
Gründe hin Urlaub auf längstens eine Woche ertheilen. Glaubt ein Docent seine Amts-
thätigkeit auf längere Zeit aussetzen zu müssen, so hat er beim Ministerium um Urlaub
nachzusuchen. Von dem erhaltenen Urlaub und dessen Dauer hat er dem Rector und
dem Decan seiner Facultät Anzeige zu machen.
1892. 29