Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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& 47. Die bisher bei den einzelnen Facultäten in Betreff des Honorars für die 
Vorlesungen mit Genehmigung des Ministeriums bestehenden Sätze dürfen nicht ohne 
ministerielle Genehmigung überschritten werden. Innerhalb dieser Sätze bleibt die Be- 
stimmung des Honorars den einzelnen Docenten überlassen. 
Nur darf ein außerordentlicher Professor oder ein Privatdocent eine Vorlesung, die 
für dasselbe Semester auch ein ordentlicher Professor angekündigt hat, nicht für ein 
niedrigeres Honorar als dieser halten. 
§ 48. Professoren können nur auf ihren Antrag pensionirt werden. Die Höhe der 
Pension unterliegt der Uebereinkunft zwischen dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts und dem zu pensionirenden Professor. 
*49. Für Disciplinarvergehen der Professoren kommen die §§ 15, 16, 17, 
18, 20 bis 34 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen 
Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 239), unter Ausschluß aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes und mit den in 
den folgenden Paragraphen enthaltenen Abänderungen und Zusätzen zur Anwendung. 
§50. Die in den betreffenden Paragraphen des Gesetzes vom 3. Juni 1876 ge- 
nannte „Dienstbehörde“ oder das „Ministerium“ ist das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
&51. Geldstrafen können als Disciplinarstrafen gegen Professoren mit Gehalt bis 
zum Betrage des einmonatlichen Gehalts, bei Professoren ohne Gehalt bis zu 100# 
ausgesprochen werden. 
§ 52. Die Verfügung eines Verweises oder einer Geldstrafe steht dem Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu. 
§ 53. Die Dienstentlassung kann im Allgemeinen nur durch Erkenntniß des Dis- 
ciplinargerichts ausgesprochen werden. 
Dagegen kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts außerordent- 
lichen Professoren ohne Gehalt mit Einschluß der unbesoldeten Honorar-Professoren, 
welche 3 Jahre hindurch ihre Lehrthätigkeit eingestellt oder vernachlässigt haben, auf 
Antrag der Facultät Titel und Rechte eines außerordentlichen Professors entziehen. 
Dem betreffenden Professor ist vor der Entscheidung Gehör zu seiner Rechtfertigung 
zu geben. 
654. Das entscheidende Disciplinargericht bildet in erster Instanz die Disciplinar- 
kammer, in zweiter Instanz der Disciplinarhof. 
Die Disciplinarkammer wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden der Disciplinar= 
kammer für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876 § 24), einem
	        
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