Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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richterlichen Mitglied derselben und einem Professor der Leipziger Universität, welchen 
der König auf die Zeit von fünf Jahren aus den ordentlichen Professoren ernennt. 
Der Disciplinarhof wird zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden des Disciplinar— 
hofes für Staatsdiener (Civilstaatsdienergesetz vom 3. Juni 1876 § 28), zwei richter- 
lichen Mitgliedern desselben, dem Rector der Universität und einem Professor, welchen 
der König auf die Zeit von 5 Jahren aus den ordentlichen Professoren ernennt. 
Für den Fall der Verhinderung des Rectors tritt dessen Stellvertreter, für den Fall 
der Verhinderung des Professors, sowohl für die Disciplinarkammer, als für den Dis- 
ciplinarhof, dessen vom König ernannter Stellvertreter ein. 
* 55. Ars Untersuchungsrichter wird von dem Vorsitzenden der Disciplinarkammer 
ein Mitglied des Leipziger Landgerichts bestellt. 
56. Ein Professor, der auf Grund vorstehender Bestimmungen von seiner Stelle 
entlassen wird, verliert Titel und Rang des Professors. Bei erweislicher besonderer Be- 
dürftigkeit kann dem entlassenen Professor oder seiner Familie eine fortdauernde Unter- 
stützung vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bewilligt werden. 
8 57. Der Frau des entlassenen Professors und seinen minderjährigen Kindern 
geht der Anspruch auf die Professoren-Wittwen-, resp. Waisenpension nicht verloren. 
§ . Privatdocenten kann die venia legendi mit Genehmigung des Ministeriums 
von ihrer Facultät entzogen werden. Auch ist die Facultät berechtigt, einem ihrer Privat- 
docenten im Falle der Pflichtverletzung einen Verweis zu ertheilen. 
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Vierter Abschnitt. 
Die Beamten und Unterbeamten der Universität. 
6§ 59. Beamte der Universität sind der Oberbibliothekar sammt den Bibliothekaren 
und Custoden der Universitätsbibliothek, ferner der Universitätssecretär und der Quästor, 
endlich der Organist der Universitätskirche. Eine Vergrößerung der Zahl dieser Beamten 
kann nur innerhalb der Grenzen stattfinden, welche durch den Staatshaushalts-Etat 
dafür vorgesehen sind. 
l 60. Der Oberbibliothekar wird von Seiner Majestät dem Könige auf Vorschlag 
des Ministeriums, welches zuvor den akademischen Senat hierüber hören wird, ernannt. 
Die Bibliothekare und Custoden ernennt das Ministerium auf Vorschlag des Ober- 
bibliothekars. Von der Ernennung aller Bibliotheksbeamten erhält der akademische Senat 
Mittheilung. 
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